§ 339 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verwirkung der Vertragsstrafe bei Verzug § 339

§ 339 BGB: Eine Vertragsstrafe wird verwirkt, wenn der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug gerät oder bei einem Unterlassen die Zuwiderhandlung erfolgt.

Amtlicher Text § 339 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Verwirkung einer Vertragsstrafe setzt voraus, dass der Schuldner in Verzug gerät. Verzug liegt vor, wenn die Leistung fällig ist, der Schuldner gemahnt wurde und nicht leistet, es sei denn, die Mahnung ist entbehrlich. Bei einer Unterlassungspflicht tritt die Verwirkung bereits mit der ersten Zuwiderhandlung ein, ohne dass es auf eine Mahnung ankommt.

Die Höhe der Strafe ergibt sich aus der Vereinbarung der Parteien. § 339 regelt nur den Zeitpunkt der Verwirkung, nicht die Angemessenheit der Strafe.

Wann sie gilt

  • Ein Bauunternehmer verspricht eine Vertragsstrafe für verspätete Fertigstellung. Er wird nicht rechtzeitig fertig – die Strafe ist verwirkt.
  • Ein Arbeitnehmer verpflichtet sich, keinem Wettbewerber beizutreten. Er tritt einem Wettbewerber bei – die Strafe ist verwirkt.
  • Ein Mieter verspricht eine Vertragsstrafe für verspätete Mietzahlung. Er zahlt einen Monat zu spät – die Strafe ist verwirkt.
  • Ein Verkäufer verspricht eine Vertragsstrafe für nicht vertragsgemäße Lieferung. Die Ware ist mangelhaft und der Verkäufer ist in Verzug – die Strafe ist verwirkt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Höhe der Vertragsstrafe wird durch § 339 nicht begrenzt; dafür ist § 343 (Herabsetzung) zuständig.
  • § 339 gilt nicht für Vertragsstrafen, die für den Fall der Nichtleistung ohne Verzug versprochen werden – dann greift § 340.
  • Die Beweislast für die Verwirkung ist in § 345 geregelt, nicht in § 339.
  • Wenn die Vertragsstrafe von einem Dritten versprochen wird, sind andere Vorschriften wie § 328 möglich.

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