Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen § 356d
Widerrufsfrist bei Ratenlieferungsverträgen beginnt erst nach Belehrung, erlischt nach zwölf Monaten und 14 Tagen. § 356d BGB.
- (1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.
- (2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 356d regelt das Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Die Widerrufsfrist beginnt erst, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Die Frist beträgt 14 Tage, wenn die Belehrung ordnungsgemäß erfolgt – das folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 356 Absatz 1.
Ohne Belehrung beginnt die Frist nicht, und das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Zeitpunkt, der in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannt ist (in der Regel der Vertragsschluss). Die Vorschrift gilt nur für Verträge, die auf die Lieferung mehrerer Sachen in Raten angelegt sind und die nicht unter die Sonderregeln für Fernabsatz oder Haustürgeschäfte fallen.
Wann sie gilt
- Ein Verbraucher kauft im Laden eine Staffel Kochbücher, die monatlich geliefert wird.
- Ein Verbraucher unterschreibt im Geschäft einen Vertrag über wöchentliche Lieferung von Bio-Obstkisten.
- Ein Verbraucher schließt im Reisebüro einen Vertrag über monatliche Zusendung von Reiseführern ab.
- Ein Verbraucher bestellt in der Buchhandlung eine Reihe von Romanen, die alle zwei Monate erscheinen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Online bestellte Ratenlieferungen (Fernabsatz) – diese fallen unter § 356.
- An der Haustür geschlossene Ratenlieferungsverträge – diese fallen unter § 356.
- Einmalige Lieferung mit Ratenzahlung (kein Ratenlieferungsvertrag) – dann gilt § 355 allgemein.
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