§ 356e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Start und Erlöschen des Widerrufsrechts § 356e

Die Widerrufsfrist beim Verbraucherbauvertrag beginnt erst nach Belehrung. Ohne Belehrung erlischt das Recht spätestens zwölf Monate und 14 Tage später.

Amtlicher Text § 356e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer als Verbraucher einen Vertrag über den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude schließt, hat ein gesetzliches Widerrufsrecht. Diese Vorschrift regelt, wann die Frist für diesen Widerruf anfängt und wann das Recht endgültig erlischt.

Die Widerrufsfrist läuft erst an, wenn das Bauunternehmen den Kunden ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Fehlt diese Belehrung oder ist sie fehlerhaft, beginnt die Frist nicht zu laufen.

Das Recht zum Widerruf erlischt in diesem Fall jedoch spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nach Ablauf dieser Höchstfrist ist ein Widerruf auch bei fehlender oder falscher Belehrung nicht mehr möglich.

Wann sie gilt

  • Ein Bauherr möchte den Vertrag über den Bau eines neuen Wohnhauses widerrufen, weil das Bauunternehmen ihm vor Vertragsschluss keine Widerrufsbelehrung übergeben hat.
  • Ein Auftraggeber stellt fest, dass die Widerrufsbelehrung im Verbraucherbauvertrag fehlerhaft war, und erklärt den Widerruf vor Ablauf der gesetzlichen Höchstfrist.
  • Ein Bauunternehmen verweigert die Rückabwicklung eines Bauvertrags, weil seit Vertragsschluss mehr als zwölf Monate und 14 Tage vergangen sind.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Verträge über einzelne Handwerkerleistungen an einem Bestandsgebäude; hier greift das Widerrufsrecht nach § 356.
  • Die konkreten Rechtsfolgen und Rückabwicklungsansprüche nach einem wirksamen Widerruf eines Bauvertrags; diese richten sich nach § 357e.
  • Das allgemeine Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, welches in § 355 geregelt ist.

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