§ 356b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen § 356b

Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehen: Sie startet mit Urkundenerhalt. Fehlen Angaben, gilt ein Monat (bei Immobiliardarlehen max. zwölf Monate und 14 Tage).

Amtlicher Text § 356b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat.
  • (2) Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. Enthält bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach § 492 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.
  • (3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494 Absatz 7 bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag erst, wenn der Darlehensnehmer die dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt, wann die Frist für den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags beginnt und wann das Widerrufsrecht erlischt. Die Frist läuft grundsätzlich nicht an, bevor dem Darlehensnehmer eine Vertragsurkunde, ein schriftlicher Antrag oder eine entsprechende Abschrift zur Verfügung gestellt wurde.

Fehlen in der überlassenen Urkunde gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangaben, beginnt die Widerrufsfrist erst in dem Moment, in dem diese Angaben ordnungsgemäß nachgeholt werden. In allen Fällen nachgeholter Pflichtangaben beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.

Für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gilt zudem eine absolute Ausschlussfrist. Das Widerrufsrecht erlischt bei solchen Immobiliardarlehen spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem Zeitpunkt der Urkundenüberlassung.

Wann sie gilt

  • Ein Bankkunde hat einen Ratenkredit abgeschlossen, erhält die Vertragsurkunde jedoch erst eine Woche später per Post.
  • Bei einem Darlehensvertrag fehlen im ausgehändigten Dokument gesetzliche Pflichtangaben, die die Bank erst Monate später schriftlich nachreicht.
  • Ein Immobiliendarlehensnehmer möchte klären, ob sein Widerrufsrecht bei einem fehlerhaften Vertrag nach mehr als einem Jahr bereits erloschen ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die allgemeinen Fristen und das Ausübungserfahren für den Widerruf von Verbraucherverträgen (§ 355 BGB).
  • Die konkreten Abwicklungs- und Rückzahlungsfolgen nach einem erfolgten Widerruf von Finanzdienstleistungen (§ 357b BGB).
  • Das Widerrufsrecht bei unentgeltlichen Darlehensverträgen oder Finanzierungshilfen (§ 356f BGB).

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