Untertitel 2Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
17 Vorschriften
- § 355 Widerruf von Verbraucherverträgen gem. Bei gesetzlichem Widerrufsrecht lösen sich Verbraucher und Unternehmer fristgerecht vom Vertrag. Die Frist beträgt 14 Tage. Leistungen sind zurückzugewähren.
- § 356 Fristbeginn und Erlöschen des Widerrufsrechts § 356 BGB regelt den Beginn der Widerrufsfrist bei Online-Käufen ab Erhalt der Ware sowie das Erlöschen nach spätestens zwölf Monaten und 14 Tagen.
- § 356a Widerrufsbutton bei Online-Verträgen § 356a BGB verpflichtet Online-Händler zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons („Vertrag widerrufen“) und einer Bestätigung für Verbraucher.
- § 356b Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehen: Sie startet mit Urkundenerhalt. Fehlen Angaben, gilt ein Monat (bei Immobiliardarlehen max. zwölf Monate und 14 Tage).
- § 356d Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen Widerrufsfrist bei Ratenlieferungsverträgen beginnt erst nach Belehrung, erlischt nach zwölf Monaten und 14 Tagen. § 356d BGB.
- § 356e Start und Erlöschen des Widerrufsrechts Die Widerrufsfrist beim Verbraucherbauvertrag beginnt erst nach Belehrung. Ohne Belehrung erlischt das Recht spätestens zwölf Monate und 14 Tage später.
- § 356f Widerrufsfrist bei zinslosem Darlehen Bei unentgeltlichen Darlehen beginnt die Widerrufsfrist nach Unterrichtung gemäß § 514 Absatz 2 Satz 3 und erlischt spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen.
- § 357 Rückgewähr nach Widerruf Rückzahlung innerhalb 14 Tagen inkl. Lieferkosten, Verbraucher trägt ggf. Rücksendekosten, Unternehmer muss gleiches Zahlungsmittel verwenden.
- § 357a Wertersatz nach Widerruf von Verträgen § 357a BGB regelt Wertersatz nach Widerruf bei Waren mit Wertverlust, bereits erbrachten Dienstleistungen oder Energie sowie Ausnahmen für digitale Inhalte.
- § 357b Widerrufsfolgen bei Finanzdienstleistungen §357b § 357b BGB regelt die Rückgewähr von Leistungen binnen 30 Tagen nach Widerruf von Finanzdienstleistungen sowie Wertersatz und Sollzins bei Darlehen.
- § 357c Widerrufsfolgen bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen § 357c: Widerruf von Teilzeit-Wohnrechteverträgen: Verbraucher trägt keine Kosten, Unternehmer erstattet. Wertersatz nur bei nicht bestimmungsgemäßer Nutzung.
- § 357d Rückabwicklung bei Ratenlieferungsverträgen § 357d BGB regelt die Rückabwicklung von Ratenlieferungsverträgen aus dem Laden: Verbraucher tragen Rücksendekosten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- § 357e Wertersatz bei Widerruf von Verbraucherbauverträgen Bei Verbraucherbauverträgen: Ist Rückgewähr unmöglich, Wertersatz. Berechnung nach vereinbarter Vergütung, bei Unverhältnismäßigkeit nach Marktwert.
- § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag §358 Widerruf eines Kauf- oder Darlehensvertrags macht verbundenen Vertrag unwirksam. §358 definiert wirtschaftliche Einheit und Rückabwicklung ohne Zinskosten.
- § 359 Einwendungsdurchgriff bei Darlehen Bei verbundenen Verträgen dürfen Verbraucher die Darlehensrückzahlung verweigern, wenn Mängel vorliegen. Ausgenommen: unter 200 Euro oder Finanzinstrumente.
- § 360 Wirkung des Widerrufs auf zusammenhängende Verträge Widerruft ein Verbraucher einen Vertrag, erlischt auch seine Bindung an einen damit zusammenhängenden Vertrag. Die Rückabwicklung folgt § 358 Absatz 4.
- § 361 Keine weiteren Forderungen und Beweislast § 361 BGB verbietet zusätzliche Ansprüche gegen Verbraucher nach einem Widerruf. Der Unternehmer trägt die Beweislast für den Beginn der Widerrufsfrist.