Einwendungsdurchgriff bei Darlehen § 359
Bei verbundenen Verträgen dürfen Verbraucher die Darlehensrückzahlung verweigern, wenn Mängel vorliegen. Ausgenommen: unter 200 Euro oder Finanzinstrumente.
- (1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
- (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer als Verbraucher ein Geschäft über Waren oder Dienstleistungen durch ein verbundenes Darlehen finanziert, muss die Rückzahlung des Darlehens nicht leisten, solange ihm Einwendungen gegen den Verkäufer oder Dienstleister zustehen. Kann der Käufer gegenüber dem Händler wegen eines Mangels die Zahlung verweigern, gilt dieses Verweigerungsrecht somit auch gegenüber der finanzierenden Bank.
Setzt die Einwendung zunächst ein Recht auf Nacherfüllung voraus, etwa durch Reparatur oder Ersatzlieferung, muss diese Nacherfüllung erst erfolglos geblieben sein, bevor die Ratenzahlung an die Bank verweigert werden darf. Nachträgliche Vertragsänderungen, die erst nach Abschluss des Darlehensvertrags zwischen Händler und Verbraucher vereinbart wurden, berechtigen ebenfalls nicht zur Zahlungsverweigerung gegenüber dem Darlehensgeber.
Das Verweigerungsrecht gilt nicht für Darlehensverträge zur Finanzierung von Finanzinstrumenten sowie bei Verträgen, bei denen das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.
Wann sie gilt
- Ein vom Autohändler vermittelter Kredit für einen Gebrauchtwagen soll bedient werden, obwohl das Auto einen erheblichen Mangel hat und der Händler die Reparatur verweigert.
- Eine über eine Partnerbank des Möbelhauses finanzierte Einbauküche wird unvollständig geliefert und das Möbelhaus behebt den Mangel trotz Aufforderung nicht.
- Ein im Elektronikmarkt zusammen mit einem Finanzierungsvertrag erworbener Fernseher ist defekt und die vereinbarte Nacherfüllung ist fehlgeschlagen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ein Freihandelskredit oder Ratenkredit einer unabhängigen Hausbank, der ohne wirtschaftliche Einheit mit dem Kaufvertrag gewährt wurde; hier greift § 358.
- Kaufverträge mit einem finanzierten Entgelt von weniger als 200 Euro.
- Preisnachlässe oder Terminverschiebungen, die erst nachträglich nach Abschluss des Darlehensvertrags mit dem Händler vereinbart wurden.
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