§ 358 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag §358

Widerruf eines Kauf- oder Darlehensvertrags macht verbundenen Vertrag unwirksam. §358 definiert wirtschaftliche Einheit und Rückabwicklung ohne Zinskosten.

Amtlicher Text § 358 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
  • (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
  • (3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
  • (4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, § 357 Absatz 1 bis 3 sowie 5 bis 8 und die §§ 357a bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 6 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, so sind neben § 355 Absatz 3 auch § 357 Absatz 1 bis 3 sowie 5 bis 8 und § 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3, § 357 Absatz 1 bis 3 und 6 sowie § 357d Satz 2 und 3 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
  • (5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn Sie als Verbraucher einen Kaufvertrag oder einen Darlehensvertrag widerrufen, sind Sie auch an den jeweils anderen Vertrag nicht mehr gebunden, wenn beide eine wirtschaftliche Einheit bilden. Das ist etwa der Fall, wenn der Unternehmer selbst die Finanzierung übernimmt oder wenn der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehens mit dem Unternehmer zusammengewirkt hat.

Die Rückabwicklung erfolgt nach den allgemeinen Regeln für den Widerruf (§§ 357 ff.), wobei Zins- und Kostenansprüche gegen den Verbraucher ausgeschlossen sind, wenn der Kaufvertrag widerrufen wurde. Ist das Darlehen bereits an den Unternehmer geflossen, tritt der Darlehensgeber in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein.

Ausgenommen sind Darlehen, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen – hier gelten die Absätze 2 und 4 nicht.

Wann sie gilt

  • Sie kaufen ein Auto und finanzieren es über einen Kredit, den der Autohändler vermittelt. Widerrufen Sie den Kauf, entfällt auch der Kreditvertrag.
  • Sie bestellen eine Küche per Fernabsatz und bezahlen mit einem Ratenkredit der Hausbank, die mit dem Händler zusammenarbeitet. Nach Widerruf der Bestellung sind Sie auch an den Kredit nicht gebunden.
  • Sie schließen einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag und finanzieren den Kaufpreis durch ein Darlehen des Vermittlers. Widerrufen Sie das Darlehen, ist auch der Wohnrechtevertrag hinfällig.
  • Sie erwerben digitalen Content (z.B. Software) per Download und finanzieren den Kauf mit einem Kleinkredit. Bei Widerruf des Kaufvertrags entfällt auch die Darlehensverpflichtung, jedoch müssen Sie für bereits gelieferte Inhalte Wertersatz leisten.
  • Sie kaufen eine Eigentumswohnung und der Verkäufer gewährt Ihnen selbst ein Darlehen. Widerrufen Sie das Darlehen, ist auch der Kaufvertrag nicht mehr bindend.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Reine Kaufverträge ohne Finanzierung: §358 gilt nur, wenn ein Darlehen mit einem anderen Vertrag verbunden ist.
  • Verträge zwischen zwei Verbrauchern: Die Regelung setzt voraus, dass ein Unternehmer beteiligt ist.
  • Widerruf eines Darlehens, das nicht der Finanzierung eines anderen Vertrags dient, z.B. ein allgemeiner Konsumentenkredit ohne Zweckbindung.
  • Die Rückabwicklung von Finanzinstrumenten-Darlehen: Absatz 5 schließt die Anwendung der Absätze 2 und 4 für solche Darlehen aus.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 358 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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