§ 360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wirkung des Widerrufs auf zusammenhängende Verträge § 360

Widerruft ein Verbraucher einen Vertrag, erlischt auch seine Bindung an einen damit zusammenhängenden Vertrag. Die Rückabwicklung folgt § 358 Absatz 4.

Amtlicher Text § 360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
  • (2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Widerruft ein Verbraucher wirksam seine Vertragserklärung, verliert er unter bestimmten Voraussetzungen auch die Bindung an einen damit zusammenhängenden Vertrag. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zum Hauptvertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die vom Unternehmer des Hauptvertrags oder einem Dritten auf Grundlage einer Absprache erbracht wird.

Ebenso gilt ein Darlehensvertrag als zusammenhängend, wenn das Darlehen ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung im Kreditvertrag genau angegeben ist. Für die Rückabwicklung gelten die Regeln aus § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend.

Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, fallen für den zusammenhängenden Vertrag gemäß § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 keine Kosten an.

Wann sie gilt

  • Ein Verbraucher widerruft einen Kaufvertrag und möchte auch den dazugehörigen Montagevertrag auflösen.
  • Ein Käufer macht vom Widerruf Gebrauch und betrifft damit eine Dienstleistung, die von einem Partnerunternehmen des Händlers angeboten wurde.
  • Ein Verbraucher widerruft eine Bestellung, die über ein direkt gekoppeltes Finanzierungsdarlehen abgeschlossen wurde.
  • Ein Urlauber widerruft einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag und verweigert die Weiterzahlung eines verknüpften Servicevertrags.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Fälle, in denen die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags nach § 358 vorliegen.
  • Verträge zwischen zwei Privatpersonen ohne Beteiligung eines Unternehmers.
  • Fälle, in denen kein wirksamer Widerruf der ursprünglichen Willenserklärung erfolgt ist.
  • Einwendungen des Verbrauchers wegen Schlechtleistung des Verkäufers gegenüber der Bank.

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