§ 361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Keine weiteren Forderungen und Beweislast § 361 BGB

§ 361 BGB verbietet zusätzliche Ansprüche gegen Verbraucher nach einem Widerruf. Der Unternehmer trägt die Beweislast für den Beginn der Widerrufsfrist.

Amtlicher Text § 361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs.
  • (2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
  • (3) Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift stellt sicher, dass Unternehmen nach einem erklärten Widerruf keine Gebühren, Schadensersatzansprüche oder sonstige Kosten verlangen dürfen, die nicht im gesetzlichen Widerrufsrecht vorgesehen sind. Die Rechtsfolgen des Widerrufs sind damit im Gesetz abschließend geregelt.

Regelungen in AGB oder Verträgen, die den Verbraucher gegenüber den gesetzlichen Vorschriften benachteiligen, sind unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer versucht, den Verbraucherschutz durch abweichende Vertragsgestaltungen zu umgehen.

Wenn Streit darüber entsteht, wann die Widerrufsfrist begonnen hat, liegt die Beweislast beim Unternehmer. Er muss im Zweifel belegen können, dass und wann dem Verbraucher die erforderlichen Informationen und Belehrungen zugegangen sind.

Wann sie gilt

  • Ein Online-Händler stellt nach einem wirksamen Widerruf eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Rechnung.
  • Ein Unternehmen behauptet im Streitfall, die Widerrufsfrist sei bereits abgelaufen, kann aber den genauen Zeitpunkt der Belehrung nicht nachweisen.
  • Ein Verkäufer versucht die gesetzlichen Widerrufsregeln durch Klauseln im Kleingedruckten zum Nachteil des Kunden abzuändern.
  • Ein Händler nutzt eine ungewöhnliche Vertragsform, um den gesetzlichen Verbraucherschutz beim Widerruf zu umgehen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die konkreten Rechtsfolgen und Rückabwicklungsansprüche bei Fernabsatzverträgen (geregelt in § 357 BGB).
  • Die Pflicht zum Wertersatz bei Beschädigung der zurückgesendeten Ware (geregelt in § 357a BGB).
  • Die Auswirkungen des Widerrufs auf einen damit verbundenen Vertrag (geregelt in § 358 BGB).

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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