Kosten der Quittung – § 369 BGB
§ 369 BGB: Kosten der Quittung trägt grundsätzlich der Schuldner; bei mehreren Gläubigern durch Übertragung oder Erbfolge tragen diese die Mehrkosten.
- (1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
- (2) Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur Last.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Kosten für die Ausstellung einer Quittung (schriftliche Empfangsbestätigung) trägt grundsätzlich der Schuldner, also die Person, die eine Leistung erbracht hat. Er muss diese Kosten auch vorstrecken, wenn der Gläubiger die Quittung verlangt. Das gilt nur, wenn zwischen Schuldner und Gläubiger nichts anderes vereinbart ist.
Werden aus einer Forderung mehrere Gläubiger – etwa durch Abtretung an mehrere oder durch Erbfolge –, dann fallen die Mehrkosten, die durch die mehreren Quittungen entstehen, den Gläubigern zur Last. Der Schuldner muss also nur die Kosten für eine einfache Quittung tragen.
Wann sie gilt
- Ein Darlehensnehmer zahlt sein Darlehen zurück und verlangt eine Quittung von der Bank. Die Portokosten für den Versand der Quittung trägt der Darlehensnehmer als Schuldner.
- Ein Mieter zahlt die Miete bar und bittet den Vermieter um eine schriftliche Bestätigung. Der Mieter muss die Kosten für das Ausstellen der Quittung übernehmen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Nach dem Tod eines Gläubigers erben mehrere Personen die Forderung. Der Schuldner möchte eine Quittung; die Erben müssen die zusätzlichen Kosten für getrennte Quittungen tragen.
- Ein Unternehmen bezahlt eine Rechnung und fordert eine Quittung an. Die Kosten für die Erstellung und Übersendung trägt das Unternehmen als Schuldner.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Verpflichtung, überhaupt eine Quittung auszustellen – diese ergibt sich aus § 368 BGB, nicht aus § 369.
- Die Kosten für die eigentliche Zahlung (z.B. Überweisungsgebühren) – § 369 regelt nur die Kosten der Quittung selbst.
- Die Form der Quittung (z.B. ob sie elektronisch oder auf Papier sein muss) – das ist in § 369 nicht bestimmt.
- Wer die Kosten trägt, wenn der Schuldner die Quittung nicht verlangt – dann entstehen keine Kosten, die Regelung gilt nur bei Verlangen.
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