Leistung an Überbringer der Quittung § 370
§ 370 BGB: Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, es sei denn, dem Leistenden bekannte Umstände stehen entgegen.
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 370 BGB schützt den Schuldner, der auf eine vorgelegte Quittung hin leistet. Wer eine Quittung präsentiert, wird als ermächtigt angesehen, die Zahlung oder die geschuldete Sache entgegenzunehmen. Der Schuldner darf also an den Überbringer zahlen, ohne befürchten zu müssen, dass der Gläubiger die Zahlung nicht anerkennt.
Die Regelung gilt jedoch nicht, wenn der Schuldner konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Überbringer nicht zur Empfangnahme berechtigt ist. Beispielsweise wenn die Quittung offensichtlich gefälscht ist oder der Schuldner weiß, dass der Überbringer sie gestohlen hat. In solchen Fällen muss der Schuldner die Leistung verweigern, sonst wird er nicht befreit.
Die Vorschrift ergänzt die Pflicht des Gläubigers, eine Quittung auszustellen, und regelt die Rechtsfolgen für den Fall, dass die Quittung von einem Dritten vorgelegt wird.
Wann sie gilt
- Der Mieter zahlt die Miete an den Hausmeister, der eine vom Vermieter unterschriebene Quittung vorlegt.
- Ein Kunde bezahlt eine Rechnung an den Boten, der die Rechnung mit einem „Zahlung erhalten“-Stempel vorzeigt.
- Der Schuldner eines Darlehens übergibt das Geld an eine Person, die einen Schuldschein und eine dazugehörige Quittung des Gläubigers präsentiert.
- Ein Unternehmen liefert Waren an den Fahrer, der einen Lieferschein mit Quittungsvermerk des Bestellers vorweist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift gilt nicht, wenn die Quittung gefälscht ist – dann wird der Schuldner nicht befreit, auch wenn er gutgläubig war.
- Sie regelt nicht die Berechtigung des Überbringers gegenüber dem Gläubiger, sondern nur die Befreiungswirkung für den Schuldner.
- Sie findet keine Anwendung, wenn der Schuldner positive Kenntnis von der fehlenden Berechtigung des Überbringers hat.
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