Pflicht zur Ausstellung einer Quittung § 368
Der Gläubiger muss auf Verlangen eine schriftliche Quittung ausstellen. Der Schuldner kann bei rechtlichem Interesse eine andere Form verlangen.
Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Gläubiger muss dem Schuldner auf Verlangen eine schriftliche Quittung über den Empfang der Leistung erteilen. Die Quittung ist ein schriftliches Empfangsbekenntnis.
Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse an einer anderen Form der Quittung, kann er deren Erteilung verlangen. Ein rechtliches Interesse kann etwa vorliegen, wenn die Quittung für behördliche oder steuerliche Zwecke benötigt wird.
Wann sie gilt
- Ein Mieter zahlt die Miete bar und verlangt eine schriftliche Quittung vom Vermieter.
- Ein Käufer bezahlt eine Ware und bittet um eine Bestätigung des Zahlungseingangs.
- Ein Darlehensnehmer tilgt ein Darlehen und benötigt eine Quittung für seine Unterlagen.
- Ein Handwerker erhält eine Anzahlung und der Kunde verlangt eine Quittung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht, ob die Quittung bestimmte Angaben enthalten muss (z. B. Datum, Betrag). Das ergibt sich aus den Umständen oder anderen Vorschriften.
- Sie regelt nicht die Kosten der Quittung; diese sind in § 369 BGB geregelt.
- Sie regelt nicht die Rückgabe eines Schuldscheins; das ist in § 371 BGB geregelt.
- Sie regelt nicht die Beweislast bei Annahme der Leistung als Erfüllung; diese folgt aus § 363 BGB.
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