§ 371 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rückgabe des Schuldscheins verlangen § 371

Wurde ein Schuldschein ausgestellt, kann der Schuldner Rückgabe verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, ein Anerkenntnis.

Amtlicher Text § 371 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ist über eine Forderung eine Urkunde ausgestellt worden (ein Schuldschein), gewährt das Gesetz dem Schuldner bei Erfüllung das Recht, neben einer Quittung auch die Herausgabe dieses Schuldscheins zu verlangen.

Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe des Schuldscheins außerstande zu sein, kann der Schuldner stattdessen ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis darüber verlangen, dass die Schuld erloschen ist.

Wann sie gilt

  • Ein Darlehensnehmer zahlt seine Schuld vollständig zurück und fordert vom Darlehensgeber den bei Vertragsschluss übergebenen schriftlichen Schuldschein zurück.
  • Ein Käufer begleicht eine offene Rechnung, für die er zuvor ein separates Schuldanerkenntnis ausgestellt hatte, und verlangt die Aushändigung des Dokuments.
  • Ein Schuldner begleicht seine Forderung, woraufhin der Gläubiger erklärt, den Schuldschein verlegt zu haben und zur Rückgabe außerstande zu sein.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Fälle, in denen gar kein Schuldschein ausgestellt wurde; hierfür gilt die Regelung zur Quittung nach § 368.
  • Die Tragung der Kosten für die Beglaubigung oder Ausstellung; diese richten sich nach Bestimmungen wie § 369.

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