Titel 1Erfüllung
10 Vorschriften
- § 362 Erlöschen durch Leistung an den Gläubiger Das Schuldverhältnis erlischt mit Leistung an den Gläubiger. Bei Leistung an Dritte zur Erfüllung gilt § 185 BGB (Verfügung über fremdes Recht).
- § 363 Beweislast bei Annahme als Erfüllung Bei Annahme einer Leistung als Erfüllung trägt der Gläubiger die Beweislast für Unvollständigkeit oder Andersartigkeit. (§ 363 BGB)
- § 364 Erlöschen durch Annahme einer anderen Leistung Schuldverhältnis erlischt bei Annahme einer anderen Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 BGB). Bei Übernahme einer neuen Verbindlichkeit gilt Auslegungsregel.
- § 365 Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt Wenn ein Schuldner eine Sache, eine Forderung oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gibt, haftet er für Mängel im Recht oder der Sache wie ein Verkäufer.
- § 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen Bestimmt, welche Schuld zuerst getilgt wird, wenn der Schuldner mehrere gleichartige Schulden hat und die Leistung nicht ausreicht (§ 366 BGB).
- § 367 Anrechnung von Teilzahlungen nach Reicht eine Zahlung nicht für die Gesamtschuld aus, verrechnet § 367 BGB die Leistung zuerst auf Kosten, danach auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung.
- § 368 Pflicht zur Ausstellung einer Quittung Der Gläubiger muss auf Verlangen eine schriftliche Quittung ausstellen. Der Schuldner kann bei rechtlichem Interesse eine andere Form verlangen.
- § 369 Kosten der Quittung § 369 BGB: Kosten der Quittung trägt grundsätzlich der Schuldner; bei mehreren Gläubigern durch Übertragung oder Erbfolge tragen diese die Mehrkosten.
- § 370 Leistung an Überbringer der Quittung § 370 BGB: Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, es sei denn, dem Leistenden bekannte Umstände stehen entgegen.
- § 371 Rückgabe des Schuldscheins verlangen Wurde ein Schuldschein ausgestellt, kann der Schuldner Rückgabe verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, ein Anerkenntnis.