Erlöschen des Rechts auf hinterlegten Betrag § 382 BGB
Nach § 382 BGB erlischt das Recht des Gläubigers auf das hinterlegte Geld 30 Jahre nach Anzeige der Hinterlegung. Der Schuldner darf es dann zurücknehmen.
Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Empfang der Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Zahlt ein Schuldner Geld bei einer Hinterlegungsstelle ein, bleibt dem Gläubiger eine Frist von 30 Jahren ab Empfang der Anzeige, um die Auszahlung zu verlangen.
Meldet sich der Gläubiger nicht innerhalb dieser 30 Jahre bei der Hinterlegungsstelle, verfällt sein Anspruch auf den hinterlegten Betrag dauerhaft.
Sobald das Recht des Gläubigers erloschen ist, steht dem Schuldner das Recht zu, den Betrag wieder an sich zu nehmen. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner zuvor ausdrücklich auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hatte.
Wann sie gilt
- Ein Vermieter hinterlegt eine Kaution beim Amtsgericht und der Mieter meldet sich 30 Jahre lang nicht bei der Hinterlegungsstelle.
- Eine Versicherung hinterlegt eine Versicherungssumme wegen unklarer Erbenstruktur und kein Angehöriger fordert das Geld innerhalb von 30 Jahren ein.
- Ein Käufer hinterlegt den Kaufpreis wegen unterschiedlicher Forderungen mehrerer Gläubiger und niemand fordert den Betrag vor Ablauf von 30 Jahren an.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen Geld überhaupt hinterlegt werden darf.
- Die Verteilung der Kosten für die Hinterlegung.
- Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Rücknahme des hinterlegten Betrags vor Ablauf der Frist.
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