§ 372 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Hinterlegung bei Annahmeverzug oder Ungewissheit – § 372

§ 372 BGB: Hinterlegung von Geld, Wertpapieren, Urkunden und Kostbarkeiten bei Annahmeverzug des Gläubigers oder Ungewissheit über seine Person.

Amtlicher Text § 372 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 372 BGB erlaubt dem Schuldner, bestimmte Sachen – nämlich Geld, Wertpapiere, Urkunden und Kostbarkeiten – bei einer dafür bestimmten öffentlichen Stelle (der Hinterlegungsstelle) zu hinterlegen. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger mit der Annahme der Leistung in Verzug ist, also die ihm angebotene Leistung nicht oder nicht rechtzeitig annimmt.

Die Vorschrift gilt auch, wenn der Schuldner aus einem anderen Grund, der in der Person des Gläubigers liegt, nicht leisten kann oder wenn er nicht mit Sicherheit weiß, wer der wahre Gläubiger ist. Diese Ungewissheit darf nicht auf Fahrlässigkeit des Schuldners beruhen. Die Hinterlegung selbst ist eine Möglichkeit, sich von der Leistungspflicht zu befreien, sofern die weiteren Voraussetzungen der §§ 378, 379 BGB erfüllt sind.

Wann sie gilt

  • Der Käufer einer Ware nimmt die gelieferte Sache nicht ab; der Verkäufer hinterlegt den Kaufpreis bei der Hinterlegungsstelle.
  • Nach dem Tod des Gläubigers ist unklar, wer Erbe geworden ist; der Schuldner hinterlegt die geschuldete Summe.
  • Der Gläubiger ist verreist und nicht erreichbar, sodass der Schuldner die fällige Miete nicht persönlich übergeben kann.
  • Mehrere Personen erheben Anspruch auf dieselbe Forderung; der Schuldner hinterlegt den Betrag, um sich der Unsicherheit zu entziehen.
  • Der Gläubiger verweigert grundlos die Annahme einer ordnungsgemäßen Leistung; der Schuldner hinterlegt die geschuldete Sache.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Hinterlegung allein tilgt die Schuld nicht; das Erlöschen der Verbindlichkeit richtet sich nach §§ 378, 379 BGB.
  • Die Kosten der Hinterlegung trägt nicht automatisch der Gläubiger; sie sind in § 381 BGB geregelt.
  • Der Schuldner kann die hinterlegte Sache nicht jederzeit zurücknehmen; das Rücknahmerecht ist in § 376 BGB beschränkt.
  • § 372 BGB gilt nicht für alle Sachen, sondern nur für Geld, Wertpapiere, Urkunden und Kostbarkeiten.

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