Erlassvertrag und negatives Schuldanerkenntnis § 397
§ 397 BGB: Schuldverhältnis erlischt durch Vertrag über Erlass oder negatives Schuldanerkenntnis. Keine einseitige Erklärung.
- (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.
- (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.
Textfassung in Kraft am .
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Was die Vorschrift wirklich sagt
Paragraph 397 regelt, wann ein Schuldverhältnis durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner endet. Das Gesetz nennt zwei Möglichkeiten: den Erlassvertrag und das negative Schuldanerkenntnis.
Ein Erlassvertrag liegt vor, wenn der Gläubiger dem Schuldner die Schuld vertraglich erlässt. Der Schuldner muss zustimmen. Ein negatives Schuldanerkenntnis ist der Vertrag, in dem der Gläubiger anerkennt, dass die Schuld nicht besteht. Auch hier ist die Zustimmung des Schuldners erforderlich.
In beiden Fällen erlischt das Schuldverhältnis vollständig. Eine einseitige Erklärung des Gläubigers reicht nicht aus. Es muss ein Vertrag zustande kommen.
Wann sie gilt
- Nach einem Streit über eine geliehene Summe vereinbaren Gläubiger und Schuldner, dass die Schuld erlassen wird.
- Ein Mieter und Vermieter einigen sich, dass Mietrückstände nicht mehr geschuldet werden.
- Ein Freund leiht Geld, später einigen sich beide, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt werden muss.
- Nach einem Unfall einigen sich Geschädigter und Schädiger, dass die Schadensersatzforderung nicht besteht.
- Ein Kaufmann erkennt vertraglich an, dass eine Rechnung unberechtigt ist, und die Schuld entfällt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Einseitiger Schuldenerlass ohne Zustimmung des Schuldners – dieser ist kein Vertrag und wird nicht von § 397 erfasst.
- Einseitige Anerkennung des Gläubigers, dass die Schuld nicht bestehe, ohne Vertrag mit dem Schuldner.
- Mündliche Absprachen ohne Vertragswillen, etwa bloße Absichtserklärungen, die nicht als Vertrag gelten.
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