§ 396 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wahlrecht bei Aufrechnung mehrerer Forderungen § 396

§ 396 erlaubt dem aufrechnenden Teil, die Aufrechnungsreihenfolge zu wählen; bei Widerspruch oder fehlender Bestimmung gelten § 366 Abs. 2 und § 367.

Amtlicher Text § 396 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
  • (2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so findet die Vorschrift des § 367 entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Teil mehrere Forderungen hat, die zur Aufrechnung geeignet sind, kann er selbst bestimmen, welche Forderungen gegeneinander aufgerechnet werden. Erklärt er die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so gelten die Regeln des § 366 Abs. 2 entsprechend – das heißt, die Aufrechnung wird dann so behandelt, als ob sie auf die am wenigsten gesicherte oder die älteste Schuld erfolgt.

Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil neben der Hauptleistung auch Zinsen und Kosten, so gilt § 367 entsprechend: Die Aufrechnung tilgt zuerst die Kosten, dann die Zinsen, zuletzt die Hauptforderung.

Wann sie gilt

  • Ein Vermieter hat zwei offene Mietforderungen (März und April). Der Mieter hat eine Schadensersatzforderung wegen eines defekten Heizkörpers. Der Vermieter will die Aufrechnung so erklären, dass nur die Aprilmiete getilgt wird.
  • Ein Gläubiger hat mehrere Darlehensforderungen. Der Schuldner erklärt die Aufrechnung mit einer eigenen Forderung, ohne zu sagen, welche Darlehensforderung getilgt werden soll. Der Gläubiger widerspricht sofort.
  • Ein Unternehmer schuldet einem Lieferanten den Kaufpreis sowie Verzugszinsen und Mahnkosten. Der Lieferant hat eine Gegenforderung. Bei der Aufrechnung muss zuerst der Zins- und Kostenteil getilgt werden.
  • Ein Arbeitnehmer hat mehrere Lohnforderungen. Der Arbeitgeber rechnet mit einer Schadensersatzforderung auf. Der Arbeitnehmer widerspricht, weil die Aufrechnung nicht bestimmt ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ob die Aufrechnung überhaupt zulässig ist – das regelt § 387.
  • Die Wirkung der Aufrechnung auf die Forderungen – das regelt § 389.
  • Die Aufrechnung mit einer einzelnen Forderung – das regeln die §§ 387 ff.
  • Die Aufrechnung gegen eine Forderung aus unerlaubter Handlung – das regelt § 393.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 396 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB