Abtretung einer Forderung – § 398 BGB
§ 398 BGB: Gläubiger kann Forderung durch Vertrag mit einem anderen übertragen; mit Vertragsschluss tritt der neue an die Stelle des bisherigen.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 398 BGB legt fest, wie eine Forderung von einem Gläubiger auf eine andere Person übertragen wird: durch einen Vertrag zwischen dem alten und dem neuen Gläubiger. Diese Übertragung heißt Abtretung.
Mit dem Abschluss dieses Vertrags wird der neue Gläubiger automatisch Inhaber der Forderung – er tritt an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Der Schuldner wird in diesem Paragraphen nicht erwähnt; seine Rolle ist in späteren Vorschriften geregelt.
Die Vorschrift sagt nichts darüber, ob der Schuldner zustimmen muss oder ob die Abtretung auch ohne sein Wissen wirksam ist. Sie beschreibt nur den Grundvorgang: Vertrag zwischen altem und neuem Gläubiger, sofortiger Gläubigerwechsel.
Wann sie gilt
- Ein Handwerker tritt seine Vergütungsforderung gegen den Bauherrn an eine Bank ab, um einen Kredit zu sichern.
- Ein Erbe tritt seinen Pflichtteilsanspruch gegen den Nachlass an einen Dritten ab.
- Ein Unternehmen verkauft seine offenen Rechnungen an ein Factoring-Unternehmen – dies geschieht durch Abtretung jeder einzelnen Forderung.
- Ein Darlehensgeber tritt seine Rückzahlungsforderung gegen den Darlehensnehmer an eine andere Person ab.
- Ein Mieter tritt seinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegen den Vermieter an einen Freund ab.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Übertragung eines gesamten Vertragsverhältnisses (z. B. eines Mietvertrags) – § 398 betrifft nur einzelne Forderungen, nicht Vertragspflichten.
- Die Frage, ob der Schuldner der Abtretung zustimmen muss – der Paragraph erwähnt nur den Vertrag zwischen altem und neuem Gläubiger.
- Die Übertragung von Eigentum oder anderen Sachenrechten – § 398 gilt nur für Forderungen (Ansprüche auf eine Leistung).
- Die Wirkung der Abtretung auf bestehende Sicherungsrechte – dies ist in § 401 BGB geregelt.
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