§ 399 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ausschluss der Abtretung von Forderungen § 399

§ 399 BGB verbietet die Abtretung einer Forderung, wenn die Leistung ihren Inhalt verändern würde oder wenn Gläubiger und Schuldner dies vereinbart haben.

Amtlicher Text § 399 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Eine Forderung kann im Grundsatz an einen neuen Gläubiger übertragen werden. Diese Vorschrift schränkt die Abtretung in zwei bestimmten Fällen ein und macht eine Übertragung rechtlich unwirksam.

Der erste Fall betrifft Forderungen, deren Inhalt sich durch einen Gläubigerwechsel verändern würde. Das ist der Fall, wenn die geschuldete Leistung eng an die Person des ursprünglichen Gläubigers gebunden ist und an einen Dritten nicht in gleicher Weise erbracht werden kann.

Der zweite Fall betrifft ein vertragliches Abtretungsverbot. Haben Gläubiger und Schuldner miteinander vereinbart, dass der Anspruch nicht abgetreten werden darf, schließt diese Vereinbarung die Übertragung an Dritte aus.

Wann sie gilt

  • Ein Patient möchte seinen Anspruch auf eine persönliche medizinische Behandlungsleistung an einen Bekannten übertragen.
  • Ein Handwerker und sein Kunde vereinbaren im Werkvertrag ausdrücklich, dass Forderungen aus dem Vertrag nicht abgetreten werden dürfen.
  • Ein Arbeitnehmer versucht, seinen persönlichen Urlaubsanspruch gegen den Arbeitgeber an eine andere Person abzutreten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Abtretungsverbote im Handelsverkehr zwischen Kaufleuten, für die im Handelsrecht Sonderregeln gelten.
  • Der Ausschluss der Abtretung bei unpfändbaren Forderungen, der in § 400 geregelt ist.
  • Der automatische Übergang von Neben- und Vorzugsrechten bei einer Abtretung, welcher unter § 401 fällt.

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