§ 421 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wahlrecht des Gläubigers bei Gesamtschuldnern § 421

§ 421: Gesamtschuldner - Gläubiger kann die Leistung ganz oder teilweise von jedem Schuldner fordern. Alle bleiben bis zur vollständigen Erfüllung verpflichtet.

Amtlicher Text § 421 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Mehrere Schuldner schulden dem Gläubiger dieselbe Leistung, und zwar so, dass jeder die ganze Leistung erbringen muss, der Gläubiger sie aber nur einmal verlangen kann. Das nennt man Gesamtschuldner.

Der Gläubiger kann nach seinem Belieben von jedem Schuldner die ganze Leistung oder einen Teil fordern. Erst wenn die gesamte Leistung erbracht ist, sind alle Schuldner befreit. Bis dahin bleibt jeder einzelne zur vollständigen Erfüllung verpflichtet.

Wann sie gilt

  • Zwei Freunde unterschreiben gemeinsam einen Mietvertrag für eine Wohnung. Der Vermieter kann die gesamte Miete von einem der beiden verlangen.
  • Mehrere Personen nehmen gemeinsam einen Kredit bei der Bank auf. Die Bank kann den gesamten Kreditbetrag von einem einzelnen Kreditnehmer zurückfordern.
  • Bei einem Unfall verursachen mehrere Fahrer gemeinsam einen Schaden. Der Geschädigte kann den gesamten Schadensersatz von einem der Fahrer fordern.
  • Ein Paar kauft gemeinsam ein Auto und finanziert es über einen Ratenkredit. Der Händler kann die gesamte Restschuld von einem der Partner verlangen.
  • Mehrere Gesellschafter einer GbR haften als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der Gläubiger kann sich an jeden Gesellschafter wenden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Regelung bestimmt nicht, wie die Schuldner untereinander ausgleichen müssen, wer wie viel gezahlt hat. Das regelt § 426 BGB.
  • Sie gilt nicht, wenn die Schuldner nur anteilig haften (z.B. jeder für einen bestimmten Teil). Das ist in § 420 BGB geregelt.
  • Die Vorschrift regelt nicht, was passiert, wenn einer der Gesamtschuldner zahlt oder der Gläubiger einem Schuldner die Schuld erlässt. Dazu siehe §§ 422, 423 BGB.
  • Sie betrifft nicht die Situation, dass mehrere Gläubiger eine Leistung fordern können (Gesamtgläubiger). Das ist in §§ 428 ff. BGB geregelt.

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