Wann Fristsetzung zur Nacherfüllung entfällt § 440
§ 440 BGB regelt, wann Käufer für Rücktritt oder Schadensersatz keine Frist setzen müssen – etwa nach 2 erfolglosen Nachbesserungsversuchen.
Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer eine mangelhafte Sache kauft, muss dem Verkäufer grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. § 440 BGB nennt Fälle, in denen Käufer für den Rücktritt oder Schadensersatz keine Frist setzen müssen.
Dies gilt, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die Nacherfüllung dem Käufer unzumutbar ist oder fehlschlägt. Eine Nachbesserung gilt dabei in der Regel nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
Wann sie gilt
- Ein gekaufter Gegenstand weist auch nach dem zweiten Reparaturversuch denselben Mangel auf.
- Der Verkäufer verweigert ausdrücklich beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4.
- Die Durchführung der Nacherfüllung ist für den Käufer aufgrund besonderer Umstände unzumutbar.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Anspruch auf Nacherfüllung selbst, der in § 439 Absatz 4 BGB geregelt ist.
- Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung in allgemeinen Fällen nach § 281 Absatz 2 oder § 323 Absatz 2 BGB.
- Regelungen zur Minderung des Kaufpreises oder Verjährungsfristen.
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