Untertitel 1Allgemeine Vorschriften
24 Vorschriften
- § 433 Übergabe, Eigentum & Kaufpreis: Pflichten nach Nach § 433 BGB muss der Verkäufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben und Eigentum verschaffen. Der Käufer muss zahlen und die Sache abnehmen.
- § 434 Mangelfrei: subjektive, objektive & Montageanf. Eine Sache ist mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven, objektiven und Montageanforderungen entspricht (§ 434 BGB).
- § 435 Freiheit von Rechtsmängeln § 435 BGB: Frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte keine Rechte geltend machen können. Grundbucheintrag eines nicht bestehenden Rechts gilt als Mangel.
- § 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken § 436 BGB: Verkäufer trägt Erschließungs- und Anliegerbeiträge für bis zum Vertragsschluss begonnene Maßnahmen, nicht andere öffentliche Lasten.
- § 437 Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz § 437 BGB: Bei mangelhafter Sache kann der Käufer Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz fordern, vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen.
- § 438 Verjährung Gewährleistung: 2 und 5 Jahre Mängelansprüche verjähren nach § 438 BGB in 2 Jahren, bei Bauwerken in 5 Jahren – ab Ablieferung. Bei Arglist gilt die regelmäßige Verjährungsfrist.
- § 439 Käufer wählt: Reparatur oder Ersatzlieferung § 439 BGB: Käufer wählt Reparatur oder Ersatzlieferung. Verkäufer trägt Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Aus- und Einbaukosten.
- § 440 Wann Fristsetzung zur Nacherfüllung entfällt § 440 BGB regelt, wann Käufer für Rücktritt oder Schadensersatz keine Frist setzen müssen – etwa nach 2 erfolglosen Nachbesserungsversuchen.
- § 441 Kaufpreis mindern bei unerheblichem Mangel Der Käufer kann den Kaufpreis durch Erklärung mindern, auch bei unerheblichen Mängeln. Die Minderung bemisst sich nach dem Wertverhältnis bei Vertragsschluss.
- § 442 Ausschluss der Mängelrechte bei Kenntnis des Käufers § 442: Keine Mängelrechte bei Kenntnis des Käufers. Bei grober Fahrlässigkeit nur bei Arglist oder Garantie. Grundbuchrechte muss Verkäufer beseitigen.
- § 443 Rechte aus einer Garantie neben der Mängelhaftung § 443 BGB regelt Rechte aus Garantieversprechen von Verkäufern oder Herstellern. Bei Haltbarkeitsgarantien wird das Vorliegen eines Garantiefalls vermutet.
- § 444 Kein Haftungsausschluss bei Arglist § 444 BGB: Der Verkäufer kann sich auf einen Haftungsausschluss nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.
- § 445 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen In einer öffentlichen Pfandversteigerung haftet der Verkäufer für Mängel nur, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.
- § 445a Rückgriff des Verkäufers beim Lieferanten § 445a BGB regelt den Rückgriff des Verkäufers einer neuen Sache gegen den Lieferanten auf Aufwendungsersatz und erleichterte Mängelrechte.
- § 445b Verjährung von Rückgriffsansprüchen § 445b BGB: Zweijährige Verjährung von Rückgriffsansprüchen. Bei Neuware: frühestens zwei Monate nach Erfüllung der Käuferansprüche. Gilt für Unternehmer.
- § 445c Rückgriff bei digitalen Produkten § 445c BGB: Bei digitalen Produkten im Verbrauchervertrag ersetzen die Regeln des Untertitels 2 (Titel 2a) die §§ 445a, 445b und 478.
- § 446 Gefahr- und Lastenübergang beim Kauf Mit der Übergabe der verkauften Sache geht das Risiko von Beschädigung oder Verlust sowie die Pflicht zur Lastentragung auf den Käufer über (§ 446 BGB).
- § 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf Beim Versendungskauf geht die Gefahr für Untergang oder Beschädigung mit Übergabe an die Transportperson auf den Käufer über (§ 447 BGB).
- § 448 Kosten von Übergabe, Abnahme und Versand Der Verkäufer trägt die Übergabekosten. Der Käufer übernimmt Abnahme- und Versendungskosten sowie beim Grundstückskauf Notar- und Grundbuchkosten.
- § 449 Eigentumsvorbehalt § 449 BGB: Eigentumsvorbehalt – Verkäufer behält Eigentum bis zur vollständigen Zahlung. Herausgabe nur nach Rücktritt. Drittforderungsklauseln nichtig.
- § 450 Kaufverbot für Beauftragte bei Zwangsverkäufen § 450 BGB verbietet Beauftragten und Gehilfen bei Zwangsversteigerungen den Kauf des Objekts. Gleiches gilt für Pfandverkauf und Insolvenzverkauf.
- § 451 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer Kauf durch nach § 450 ausgeschlossenen Käufer: Wirksamkeit hängt von Zustimmung der Beteiligten ab. Bei Verweigerung haftet Käufer für Kosten und Mindererlös.
- § 452 Anwendung von Grundstücksrecht auf Schiffskauf Für den Kauf von im Schiffsregister eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken gelten sinngemäß die Regeln über den Grundstückskauf.
- § 453 Rechtskauf; Verbrauchervertrag digitale Inhalte § 453 BGB: Für Verbraucherverträge über digitale Inhalte gelten Sonderregeln zu Mängeln und Übergabe. Der Verkäufer trägt die Rechtsübertragungskosten.