§ 437 BGB

Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz § 437

§ 437 BGB: Bei mangelhafter Sache kann der Käufer Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz fordern, vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen.

Amtlicher Text § 437 BGB — Deutschland

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen, 2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und 3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 437 ist die Übersichtsnorm des Kaufrechts. Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach § 439 Nacherfüllung verlangen, nach §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 vom Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern, und nach §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die Vorschrift begründet die Rechte nicht selbst – sie verweist auf die Paragraphen, in denen die Voraussetzungen stehen. Genau darauf kommt es an: Jedes dieser Rechte hat eigene Bedingungen.

Entscheidend ist die Rangfolge, die sich aus den Verweisungen ergibt. Der Vorrang der Nacherfüllung ist die Grundregel des deutschen Kaufrechts: Rücktritt, Minderung und Schadensersatz statt der Leistung setzen in aller Regel voraus, dass dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde. Wer sofort das Geld zurückverlangt, ohne dem Verkäufer die Gelegenheit zur Reparatur oder Ersatzlieferung gegeben zu haben, macht den häufigsten Fehler im Gewährleistungsfall. § 440 und § 323 Absatz 2 nennen die Fälle, in denen die Frist entbehrlich ist – ernsthafte und endgültige Verweigerung, fehlgeschlagene oder unzumutbare Nacherfüllung, berechtigte Verweigerung durch den Verkäufer.

Wichtig ist auch die Abgrenzung zwischen Rücktritt und Minderung: Beides sind Gestaltungsrechte, die durch Erklärung ausgeübt werden, und der Rücktritt ist nach § 323 Absatz 5 Satz 2 ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist – die Minderung nach § 441 Absatz 1 Satz 2 gerade nicht. Bei einem kleinen Mangel bleibt also die Minderung, auch wenn der Rücktritt scheitert. Wie lange die Ansprüche geltend gemacht werden können, steht in § 438; ob eine vertragliche Beschränkung der Rechte wirksam ist, in § 444 und für Verbrauchsgüterkäufe in § 476.

Wann sie gilt

  • Ein gekauftes Gerät ist defekt und der Käufer überlegt, ob er Reparatur, Geld zurück oder Preisminderung verlangt.
  • Der Verkäufer hat zweimal erfolglos repariert.
  • Der Käufer will vom Vertrag zurücktreten, ohne vorher eine Frist gesetzt zu haben.
  • Der Mangel ist geringfügig, der Käufer will aber nicht den vollen Preis zahlen.
  • Neben dem Mangel selbst sind Folgekosten entstanden, etwa für Einbau oder Transport.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er gibt kein Recht, sofort das Geld zurückzuverlangen. Der Vorrang der Nacherfüllung ergibt sich aus den Verweisungen auf §§ 439, 440 und 323.
  • Er definiert den Mangel nicht; das tut § 434.
  • Er enthält keine Fristen. Die Verjährung der Mängelansprüche steht in § 438.
  • Er ist kein Widerrufsrecht. Wer ohne Grund zurückgeben will, braucht ein Widerrufsrecht nach §§ 355 ff. oder eine Vereinbarung mit dem Verkäufer.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Eine Kaffeemaschine aus dem Fachhandel läuft aus. Der Händler repariert zweimal, beim dritten Mal tritt derselbe Fehler wieder auf. Der Käufer will jetzt sein Geld zurück, der Händler bietet einen weiteren Reparaturversuch an.

Wie der Wortlaut greift

§ 437 zählt die Rechte auf, ordnet sie aber auch: Rücktritt und Minderung setzen über die Verweisungen auf §§ 440 und 323 grundsätzlich voraus, dass die Nacherfüllung gescheitert ist. Der Fall hängt daran, ob zweimal erfolglos an demselben Mangel gearbeitet wurde – nur dann steht das Scheitern fest, und ein weiterer Versuch muss nicht abgewartet werden.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Händler nimmt die Maschine zurück und erstattet den Kaufpreis abzüglich eines kleinen Betrages für die Nutzungszeit; der Käufer gibt Zubehör und Verpackung mit zurück.

Veranschaulichendes Beispiel

Bei einer gelieferten Waschmaschine ist die Blende an einer Kante verkratzt. Die Funktion ist einwandfrei, der Käufer möchte trotzdem nicht den vollen Preis zahlen und droht mit Rückgabe.

Wie der Wortlaut greift

Die vier Rechte aus § 437 sind nicht gleichwertig einsetzbar: Der Rücktritt scheitert bei unerheblichen Mängeln an § 323 Absatz 5 Satz 2, die Minderung nach § 441 dagegen nicht. Der Fall hängt daran, ob der Kratzer erheblich ist – für die Rückgabe ist das entscheidend, für den Preisnachlass nicht.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Händler zieht einen Betrag im niedrigen zweistelligen Bereich vom Kaufpreis ab und bietet an, die Blende bei Gelegenheit gegen ein Ersatzteil zu tauschen; die Maschine bleibt beim Käufer.

Dasselbe Problem anderswo

Die übrigen Rechtsordnungen dieser Sammlung beantworten dasselbe Alltagsproblem mit eigenen Vorschriften.

Der Vergleich und diese Kurzfassungen sind auf Englisch.

Sold as seen: the second-hand car that broke down, in four civil codes and three common-law systems

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