Veranschaulichendes Beispiel
Eine Kaffeemaschine aus dem Fachhandel läuft aus. Der Händler repariert zweimal, beim dritten Mal tritt derselbe Fehler wieder auf. Der Käufer will jetzt sein Geld zurück, der Händler bietet einen weiteren Reparaturversuch an.
§ 437 zählt die Rechte auf, ordnet sie aber auch: Rücktritt und Minderung setzen über die Verweisungen auf §§ 440 und 323 grundsätzlich voraus, dass die Nacherfüllung gescheitert ist. Der Fall hängt daran, ob zweimal erfolglos an demselben Mangel gearbeitet wurde – nur dann steht das Scheitern fest, und ein weiterer Versuch muss nicht abgewartet werden.
Der Händler nimmt die Maschine zurück und erstattet den Kaufpreis abzüglich eines kleinen Betrages für die Nutzungszeit; der Käufer gibt Zubehör und Verpackung mit zurück.