Veranschaulichendes Beispiel
Ein beim Händler gekaufter Gebrauchtwagen hat eine defekte Sitzheizung, die sich auch nach zwei Werkstattterminen nicht dauerhaft reparieren lässt. Der Käufer will das Auto behalten, aber nicht den vereinbarten Preis zahlen.
Die Minderung ist der Weg, der offensteht, wenn der Rücktritt an der Erheblichkeitsschwelle scheitert; Absatz 1 Satz 2 stellt ausdrücklich klar, dass der Ausschluss für unerhebliche Mängel hier nicht gilt. Gerechnet wird nicht mit den Reparaturkosten, sondern nach der Formel des Absatzes 3: Der Kaufpreis wird in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem der Wert der mangelfreien zum Wert der mangelhaften Sache steht. Es hängt also am Wertunterschied, nicht am Werkstattangebot.
Beide legen einen Minderungsbetrag fest, der sich an der Bewertungsdifferenz für ein Fahrzeug ohne diese Ausstattung orientiert; der Betrag wird binnen zwei Wochen erstattet und der Kauf im Übrigen bestätigt.