§ 439 BGB

Käufer wählt: Reparatur oder Ersatzlieferung § 439 BGB

§ 439 BGB: Käufer wählt Reparatur oder Ersatzlieferung. Verkäufer trägt Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Aus- und Einbaukosten.

Amtlicher Text § 439 BGB — Deutschland
  • (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
  • (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
  • (3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.
  • (4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
  • (5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
  • (6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 439 regelt das Recht, mit dem jeder Gewährleistungsfall beginnt. Nach Absatz 1 kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Das Wahlrecht liegt beim Käufer, nicht beim Verkäufer – wer eine Ersatzlieferung will, muss sich nicht auf drei Reparaturversuche einlassen, solange die Grenzen des Absatzes 4 nicht erreicht sind.

Absatz 2 verteilt die Kosten eindeutig: Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer schuldet also weder Versand noch Anfahrt noch Arbeitszeit. Absatz 3 geht weiter und betrifft die praktisch teuersten Fälle: Hat der Käufer die mangelhafte Sache bestimmungsgemäß in eine andere Sache eingebaut oder an sie angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, muss der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung die erforderlichen Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der neuen Sache ersetzen – die Fliesen, die wegen mangelhafter Ware herausgeschlagen und neu verlegt werden müssen, sind der Standardfall.

Absatz 4 gibt dem Verkäufer eine Verteidigung: Er kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist; zu berücksichtigen sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage, ob auf die andere Art ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch beschränkt sich dann auf die andere Art der Nacherfüllung. Absatz 5 verpflichtet den Käufer, die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen – ohne diese Mitwirkung läuft nichts. Absatz 6 regelt die Rückgabe der ersetzten Sache; der Verkäufer hat sie auf seine Kosten zurückzunehmen.

Wann sie gilt

  • Der Händler will reparieren, der Käufer will ein neues Gerät.
  • Für die Reparatur fallen Versand- oder Anfahrtskosten an, die der Händler in Rechnung stellen will.
  • Mangelhafte Fliesen oder Bodenbeläge sind bereits verlegt und müssen wieder heraus.
  • Der Verkäufer verweigert die Ersatzlieferung wegen zu hoher Kosten.
  • Der Käufer verlangt Nacherfüllung, will die Sache aber nicht herausgeben.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Sie ist nicht unbegrenzt. Nach Absatz 4 kann der Verkäufer die gewählte Art bei unverhältnismäßigen Kosten verweigern.
  • Sie gibt keinen Anspruch auf ein besseres oder neueres Modell, sondern auf eine mangelfreie Sache der geschuldeten Art.
  • Sie ersetzt nicht den Schadensersatz. Entgangener Gewinn oder Folgeschäden laufen über §§ 280 ff.
  • Sie verlängert die Verjährungsfrist nicht automatisch; § 438 gilt fort, wobei Verhandlungen die Verjährung nach den allgemeinen Regeln hemmen können.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Onlinehändler liefert einen Monitor mit einem Pixelfehler. Der Käufer möchte ein Austauschgerät, der Händler will das vorhandene zur Reparatur einschicken und verlangt, dass der Käufer den Rückversand bezahlt.

Wie der Wortlaut greift

Die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache trifft nach Absatz 1 der Käufer; der Verkäufer kann die gewählte Art nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern. Die Kostenfrage entscheidet Absatz 2 eindeutig: Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt der Verkäufer. Streitig bleibt damit nur, ob der Austausch hier unverhältnismäßig teurer wäre als die Reparatur.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Händler schickt ein Austauschgerät mit vorbereitetem Rücksendeschein und holt das alte Gerät ab; der Käufer sendet es innerhalb einer Woche nach Erhalt des neuen zurück.

Veranschaulichendes Beispiel

In einem Bad wurden gekaufte Fliesen verlegt, die nach wenigen Monaten Haarrisse zeigen. Der Baustoffhändler bietet an, neue Fliesen zu liefern, lehnt aber die Kosten für das Herausstemmen und das erneute Verlegen ab.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 3 verpflichtet den Verkäufer, im Rahmen der Nacherfüllung auch die Aufwendungen für die Entfernung der mangelhaften und den Einbau der neuen Sache zu tragen, wenn die Sache bestimmungsgemäß eingebaut worden war. Der Fall hängt daran, ob die Fliesen wirklich bereits bei der Übergabe mangelhaft waren und ob der Einbau ihrer Art und ihrem Verwendungszweck entsprach – nicht daran, wer den Handwerker beauftragt hat.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Händler liefert Ersatzfliesen und übernimmt die Handwerkerrechnung für Ausbau und Verlegung bis zu einem gemeinsam festgelegten Höchstbetrag; die Bauherrin holt dafür zwei Angebote ein.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 439 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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