§ 439 regelt das Recht, mit dem jeder Gewährleistungsfall beginnt. Nach Absatz 1 kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Das Wahlrecht liegt beim Käufer, nicht beim Verkäufer – wer eine Ersatzlieferung will, muss sich nicht auf drei Reparaturversuche einlassen, solange die Grenzen des Absatzes 4 nicht erreicht sind.
Absatz 2 verteilt die Kosten eindeutig: Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer schuldet also weder Versand noch Anfahrt noch Arbeitszeit. Absatz 3 geht weiter und betrifft die praktisch teuersten Fälle: Hat der Käufer die mangelhafte Sache bestimmungsgemäß in eine andere Sache eingebaut oder an sie angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, muss der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung die erforderlichen Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der neuen Sache ersetzen – die Fliesen, die wegen mangelhafter Ware herausgeschlagen und neu verlegt werden müssen, sind der Standardfall.
Absatz 4 gibt dem Verkäufer eine Verteidigung: Er kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist; zu berücksichtigen sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage, ob auf die andere Art ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch beschränkt sich dann auf die andere Art der Nacherfüllung. Absatz 5 verpflichtet den Käufer, die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen – ohne diese Mitwirkung läuft nichts. Absatz 6 regelt die Rückgabe der ersetzten Sache; der Verkäufer hat sie auf seine Kosten zurückzunehmen.