Rückgriff bei digitalen Produkten: § 445c
§ 445c BGB: Bei digitalen Produkten im Verbrauchervertrag ersetzen die Regeln des Untertitels 2 (Titel 2a) die §§ 445a, 445b und 478.
Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte nach den §§ 327 und 327a, so sind die §§ 445a, 445b und 478 nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 2.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 445c BGB betrifft den Rückgriff des Verkäufers in der Lieferkette, wenn der letzte Vertrag ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte ist (z. B. Software, Apps, E-Books). Die allgemeinen Rückgriffsregeln der §§ 445a, 445b und 478 werden dann nicht angewendet. Stattdessen gelten die speziellen Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 2 des BGB. Diese Regelung stellt sicher, dass bei digitalen Produkten einheitliche Rückgriffsbestimmungen aus dem Recht der digitalen Inhalte zur Anwendung kommen.
Wann sie gilt
- Ein Verbraucher kauft eine mangelhafte Software von einem Händler; der Händler will sich beim Hersteller schadlos halten – hier greift § 445c.
- Ein Online-Shop verkauft einen fehlerhaften E-Book-Download an einen Verbraucher und möchte Regress beim Distributor nehmen.
- Ein Verbraucher schließt einen Vertrag über eine Cloud-Speicherlösung ab; der Anbieter will wegen Mängeln den Vorlieferanten in Anspruch nehmen.
- Ein Verbraucher erwirbt ein digitales Musikalbum als Download; der Verkäufer sucht Rückgriff beim Rechteinhaber.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Rückgriff bei reinen Sachkäufen (z. B. physische Bücher) – das regelt § 445a.
- Rückgriff bei Verbrauchsgüterkäufen nach § 478 – dieser Paragraph wird in § 445c ausdrücklich ausgeschlossen.
- Rückgriff bei Verträgen zwischen Unternehmern (B2B) – hier gelten die allgemeinen Regeln der §§ 445a, 445b.
- Rückgriff bei digitalen Produkten, wenn der letzte Vertrag kein Verbrauchervertrag ist – dann bleibt es bei den §§ 445a, 445b.
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