Gefahr- und Lastenübergang beim Kauf § 446
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht das Risiko von Beschädigung oder Verlust sowie die Pflicht zur Lastentragung auf den Käufer über (§ 446 BGB).
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt den Zeitpunkt, ab dem der Käufer das finanzielle Risiko trägt, wenn die gekaufte Sache beschädigt wird oder verloren geht. Wer die Sache übergeben bekommen hat, muss den Kaufpreis auch dann zahlen, wenn der Gegenstand danach ohne Verschulden einer Partei zerstört wird.
Zusammen mit dem Risiko gehen auch die Nutzungen und Lasten auf den Käufer über. Nutzungen sind etwa Erträge oder der Gebrauchsvorteil der Sache. Lasten umfassen laufende Betriebskosten, Steuern oder sonstige Abgaben, die ab dem Tag der Übergabe vom Käufer zu tragen sind.
Nimmt der Käufer die vereinbarte Sache nicht rechtzeitig entgegen, obwohl der Verkäufer sie ordnungsgemäß angeboten hat, geht die Gefahr ebenfalls über. Dieser Annahmeverzug stellt den Käufer rechtlich so dar, als hätte er die Sache bereits erhalten.
Wann sie gilt
- Ein verkaufter Gebrauchtwagen wird nach der Übergabe auf dem Heimweg des Käufers durch Hagel beschädigt.
- Eine gekaufte Kuh gebiert nach der Übergabe an den Käufer ein Kalb, das nun dem Käufer zusteht.
- Für eine veräußerte Immobilie fallen ab der Schlüsselübergabe das monatliche Hausgeld und laufende Abgaben an.
- Der Käufer holt die bereitstehende Ware zum vereinbarten Termin nicht ab und diese wird danach im Lager des Verkäufers ohne dessen Verschulden beschädigt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Verlust oder Beschädigung der Ware beim Versendungskauf durch den Paketdienst.
- Fristen für die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln an der gekauften Sache.
- Rechte des Käufers bei Mangelhaftigkeit der Sache wie die Nacherfüllung oder Minderung.
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