§ 445b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verjährung von Rückgriffsansprüchen § 445b

§ 445b BGB: Zweijährige Verjährung von Rückgriffsansprüchen. Bei Neuware: frühestens zwei Monate nach Erfüllung der Käuferansprüche. Gilt für Unternehmer.

Amtlicher Text § 445b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache.
  • (2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Absatz 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat.
  • (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 445b regelt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Verkäufers. Wenn ein Verkäufer wegen eines Mangels Aufwendungsersatz von seinem Lieferanten verlangen kann (nach § 445a Absatz 1), verjährt dieser Anspruch in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache an den Verkäufer.

Für neu hergestellte Sachen gilt eine Besonderheit: Die Verjährung des Anspruchs des Verkäufers gegen seinen Lieferanten tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, an dem der Verkäufer die Ansprüche seines Käufers erfüllt hat. Dies soll verhindern, dass der Rückgriffsanspruch verjährt, bevor der Verkäufer überhaupt weiß, ob er in Anspruch genommen wird.

Diese Regelung gilt auch für die gesamte Lieferkette, wenn alle Beteiligten Unternehmer sind. Das bedeutet: Jeder Verkäufer in der Kette kann sich auf die verlängerte Verjährung berufen, sofern er und seine Käufer Unternehmer sind.

Wann sie gilt

  • Ein Händler verkauft eine neu hergestellte Waschmaschine an einen Verbraucher. Der Verbraucher rügt einen Defekt, der Händler ersetzt die Maschine. Anschließend verlangt der Händler von seinem Lieferanten Ersatz der Kosten. Die Verjährung dieses Anspruchs richtet sich nach § 445b.
  • Ein Hersteller liefert neue Möbel an einen Großhändler, der sie an einen Einzelhändler weiterverkauft. Der Einzelhändler verkauft an einen Kunden. Tritt ein Mangel auf, den der Einzelhändler behebt, kann er Rückgriff beim Großhändler nehmen, und dieser wiederum beim Hersteller. Für alle diese Rückgriffsansprüche gilt § 445b, sofern alle Beteiligten Unternehmer sind.
  • Ein Autohändler verkauft einen Gebrauchtwagen an einen Kunden. Später stellt sich ein Mangel heraus. Der Händler möchte den Mangel auf seinen Lieferanten (Vorbesitzer) abwälzen. Für diesen Rückgriff gilt § 445b Absatz 1 (zwei Jahre ab Lieferung), aber nicht die Sonderregel für neu hergestellte Sachen in Absatz 2, weil es sich nicht um eine neu hergestellte Sache handelt.
  • Ein Unternehmer kauft eine neu hergestellte Maschine und verkauft sie weiter an einen anderen Unternehmer. Der zweite Unternehmer rügt einen Mangel, der erste ersetzt die Maschine. Sein Rückgriff gegen den ursprünglichen Verkäufer unterliegt § 445b; die Verjährung kann sich durch Absatz 2 um bis zu zwei Monate nach Erfüllung verschieben.
  • Ein privater Verkäufer (kein Unternehmer) verkauft eine neu hergestellte Sache an einen Käufer. Der Käufer rügt einen Mangel, der Verkäufer möchte Rückgriff nehmen. § 445b Absatz 3 gilt nicht, weil der Verkäufer kein Unternehmer ist; es gilt nur Absatz 1 (allgemeine zweijährige Verjährung ab Lieferung).

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 445b regelt nicht die Verjährung der direkten Mängelansprüche des Käufers gegen den Verkäufer. Diese sind in § 438 geregelt.
  • Die Vorschrift gilt nicht für Rückgriffsansprüche bei digitalen Produkten; hierfür ist § 445c einschlägig.
  • Sie gilt nicht für Rückgriffsansprüche, bei denen der Schuldner kein Unternehmer ist (Absatz 3 erfasst nur Unternehmer).
  • Sie legt keine Frist für die Geltendmachung des Mangels selbst fest, sondern nur die Verjährung des Rückgriffsanspruchs.

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