§ 445a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rückgriff des Verkäufers beim Lieferanten § 445a

§ 445a BGB regelt den Rückgriff des Verkäufers einer neuen Sache gegen den Lieferanten auf Aufwendungsersatz und erleichterte Mängelrechte.

Amtlicher Text § 445a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 sowie nach § 475 Absatz 5 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war oder auf einer Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 475b Absatz 4 beruht.
  • (2) Für die in § 437 bezeichneten Rechte des Verkäufers gegen seinen Lieferanten bedarf es wegen des vom Käufer geltend gemachten Mangels der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn der Verkäufer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat.
  • (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
  • (4) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Verkauft ein Händler eine neu hergestellte Sache an einen Kunden und muss diesem Mängelbeseitigungskosten erstatten, kann er diese Aufwendungen von seinem eigenen Lieferanten zurückverlangen. Voraussetzung ist, dass der Mangel bereits beim Gefahrübergang auf den Händler vorlag oder auf einer Verletzung der Pflicht zu Aktualisierungen beruht.

Zudem muss der Händler seinem Lieferanten keine gesonderte Frist zur Nacherfüllung setzen, um Mängelrechte geltend zu machen, wenn der Kunde die Sache wegen des Mangels zurückgegeben oder den Preis gemindert hat.

Diese Regelungen gelten entsprechend für die gesamte Lieferkette, sofern es sich bei den Beteiligten um Unternehmer handelt. Die kaufmännische Untersuchung- und Rügepflicht bleibt unberührt.

Wann sie gilt

  • Ein Händler muss einem Kunden Transport- und Einbaukosten für ein defekt geliefertes Neugerät erstatten und verlangt dieses Geld vom Großhändler zurück.
  • Ein Fahrradhändler nimmt ein mangelhaft geliefertes E-Bike vom Käufer zurück und fordert ohne vorherige Fristsetzung die Rückabwicklung beim Hersteller.
  • Ein Händler gewährt wegen eines Produktfehlers eine Kaufpreisminderung und gibt den finanziellen Nachteil an seinen Vorlieferanten weiter.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Verkäufe von gebrauchten Sachen; hierfür gelten die allgemeinen kaufrechtlichen Regeln.
  • Die genauen Fristen für die Verjährung der Rückgriffsansprüche.
  • Direkte Ansprüche des Endverbrauchers gegen den ursprünglichen Hersteller der Sache.

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