Kosten von Übergabe, Abnahme und Versand § 448
Der Verkäufer trägt die Übergabekosten. Der Käufer übernimmt Abnahme- und Versendungskosten sowie beim Grundstückskauf Notar- und Grundbuchkosten.
- (1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.
- (2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift regelt die Aufteilung der Nebenkosten beim Kaufvertrag. Der Verkäufer trägt grundsätzlich die Kosten, die entstehen, um die Sache dem Käufer zu übergeben. Dazu gehören typischerweise das Messen, Wiegen oder Bereitstellen der Ware am Erfüllungsort.
Der Käufer trägt hingegen die Kosten für die Abnahme der Sache sowie Transportkosten, wenn die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet wird. Beim Kauf von Grundstücken verlagert das Gesetz die formalen Nebenkosten vollständig auf den Käufer: Er trägt die Gebühren für die notarielle Beurkundung, die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch.
Wann sie gilt
- Ein Verkäufer wiegt und verpackt Äpfel für die Übergabe am vereinbarten Verkaufsstand.
- Ein Käufer lässt bestellte Möbel an seine Privatadresse außerhalb des Erfüllungsorts liefern.
- Ein Immobilienerwerber erhält die Rechnungen des Notars für die Beurkundung des Kaufvertrags und der Grundbucheintragung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Wer die Kosten einer Nacherfüllung oder Reparatur bei Mängeln der Kaufsache trägt.
- Welcher Vertragspartner die Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf schuldet.
- Welche Partei das Risiko der Beschädigung einer Ware während des Transports trägt.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 448 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.