§ 447 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gefahrübergang beim Versendungskauf § 447

Beim Versendungskauf geht die Gefahr für Untergang oder Beschädigung mit Übergabe an die Transportperson auf den Käufer über (§ 447 BGB).

Amtlicher Text § 447 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
  • (2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt, wer das finanzielle Risiko trägt, wenn eine verkaufte Sache auf dem Transportweg verloren geht oder beschädigt wird. Versendet der Verkäufer die Sache auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, geht das Risiko der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs in dem Augenblick auf den Käufer über, in dem die Sache an die Transportperson wie Post, Spedition oder Paketdienst ausgehändigt wird.

Hat der Käufer konkrete Vorgaben für den Versand gemacht und weicht der Verkäufer davon ohne dringenden Grund ab, haftet der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden.

Wann sie gilt

  • Ein privater Verkäufer gibt ein verkauftes Buch bei einem Paketdienst ab, das auf dem Transportweg verloren geht.
  • Ein Käufer bittet einen Verkäufer, eine gebrauchte Gitarre per Spedition an seinen Wohnort zu schicken, und die Gitarre wird während der Beförderung beschädigt.
  • Der Verkäufer wählt trotz der Weisung des Käufers nach einem versicherten Versand eigenmächtig einen unversicherten Versandweg und die Ware geht verloren.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Käufe von Verbrauchern bei einem Unternehmer, da für den Verbrauchsgüterkauf gesonderte Regeln zum Gefahrübergang gelten.
  • Die Klärung der Frage, wer die Kosten der Versendung und der Übergabe zu tragen hat.
  • Sachmängel, die bereits vor der Übergabe an die Transportperson an der Ware bestanden haben.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 447 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB