Eigentumsvorbehalt – § 449
§ 449 BGB: Eigentumsvorbehalt – Verkäufer behält Eigentum bis zur vollständigen Zahlung. Herausgabe nur nach Rücktritt. Drittforderungsklauseln nichtig.
- (1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
- (2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
- (3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Eigentumsvorbehalt bedeutet, dass der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum erst dann überträgt, wenn der Käufer den gesamten Kaufpreis bezahlt hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass das Eigentum unter dieser aufschiebenden Bedingung (vollständige Zahlung) übergeht.
Der Verkäufer kann die Sache nur dann vom Käufer herausverlangen, wenn er zuvor vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Einfacher Zahlungsverzug reicht dafür nicht aus.
Eine Vereinbarung ist nichtig, die den Eigentumsübergang davon abhängig macht, dass der Käufer auch Forderungen eines Dritten erfüllt – etwa eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens.
Wann sie gilt
- Sie kaufen ein Auto auf Raten; der Verkäufer behält sich das Eigentum vor. Erst mit der letzten Rate geht das Eigentum auf Sie über.
- Sie zahlen die Raten nicht; der Verkäufer kann das Auto nicht einfach abholen, sondern muss zuerst vom Vertrag zurücktreten.
- Der Verkäufer möchte die Ware erst übergeben, wenn Sie auch eine offene Rechnung bei seiner Tochterfirma bezahlen. Eine solche Klausel ist nach § 449 Abs. 3 nichtig.
- Sie kaufen gebrauchte Maschinen unter Eigentumsvorbehalt. Solange Sie nicht vollständig gezahlt haben, bleibt das Eigentum beim Verkäufer, Sie dürfen die Maschine aber nutzen.
- Der Verkäufer tritt vom Vertrag zurück und verlangt die Sache heraus. Dann können Sie bereits gezahlte Raten nach anderen Vorschriften zurückfordern.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Viele glauben, der Verkäufer könne bei Zahlungsverzug sofort die Sache zurückfordern. Das ist falsch – er muss zuerst zurücktreten (siehe § 440 BGB).
- Manche meinen, der Eigentumsvorbehalt gelte auch für Grundstücke. Er gilt nur für bewegliche Sachen.
- Der § 449 regelt nicht, was passiert, wenn der Käufer die Sache vor vollständiger Zahlung an einen Dritten verkauft oder verpfändet. Hierzu gibt es andere Regeln (z. B. gutgläubiger Erwerb).
- Der Paragraph sagt nichts über die Verjährung von Herausgabeansprüchen oder die Höhe von Schadensersatz.
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