§ 450 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kaufverbot für Beauftragte bei Zwangsverkäufen (§ 450)

§ 450 BGB verbietet Beauftragten und Gehilfen bei Zwangsversteigerungen den Kauf des Objekts. Gleiches gilt für Pfandverkauf und Insolvenzverkauf.

Amtlicher Text § 450 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu verkaufenden Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen.
  • (2) Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für Rechnung eines anderen verkaufen zu lassen, insbesondere in den Fällen des Pfandverkaufs und des in den §§ 383 und 385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Verkauf aus einer Insolvenzmasse.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift verbietet es Personen, die mit der Durchführung oder Leitung eines Verkaufs im Wege der Zwangsvollstreckung beauftragt sind, sowie deren Gehilfen (einschließlich des Protokollführers), den zu verkaufenden Gegenstand zu kaufen – weder für sich selbst, noch durch einen anderen, noch als Vertreter eines anderen.

Das Verbot gilt auch außerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn der Verkauf aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erfolgt, z. B. beim Pfandverkauf (Verwertung einer gepfändeten Sache durch den Gläubiger), beim Verkauf nach §§ 383 und 385 BGB (bestimmte Fälle des Selbsthilfeverkaufs) sowie beim Verkauf aus einer Insolvenzmasse.

Wann sie gilt

  • Ein Gerichtsvollzieher ersteigert bei einer Pfändungsversteigerung das beschlagnahmte Fernsehgerät – das ist verboten.
  • Ein Auktionator, der eine Zwangsversteigerung eines Hauses leitet, bietet selbst auf das Haus – verboten.
  • Ein Angestellter eines Pfandhauses kauft bei der Versteigerung eines Pfandstücks die goldene Uhr – verboten.
  • Ein Insolvenzverwalter erwirbt im Rahmen der Verwertung der Insolvenzmasse einen Lkw aus dem Bestand – verboten.
  • Ein Protokollführer bei einer Versteigerung ersteigert einen Gegenstand über einen Strohmann – ebenfalls verboten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Privater Verkauf einer Sache durch den Eigentümer (z. B. bei eBay) – hier gilt das Verbot nicht.
  • Freihändiger Verkauf durch einen Makler, der nicht auf gesetzlicher Grundlage erfolgt – nicht erfasst.
  • Kauf durch einen Dritten, der in keiner Verbindung zum Verkaufsvorgang steht – zulässig.
  • Verkauf durch den Schuldner selbst (der Käufer ist nicht der Beauftragte) – keine Anwendung.

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