Kauf durch ausgeschlossenen Käufer § 451
Kauf durch nach § 450 ausgeschlossenen Käufer: Wirksamkeit hängt von Zustimmung der Beteiligten ab. Bei Verweigerung haftet Käufer für Kosten und Mindererlös.
- (1) Die Wirksamkeit eines dem § 450 zuwider erfolgten Kaufs und der Übertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab. Fordert der Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so findet § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
- (2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf vorgenommen, so hat der frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs sowie für einen Mindererlös aufzukommen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn jemand kauft, der nach § 450 von bestimmten Verkäufen ausgeschlossen ist (z.B. ein Gerichtsvollzieher bei einer Zwangsversteigerung), ist der Kauf nicht automatisch unwirksam. Er wird erst wirksam, wenn die beteiligten Personen (Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger) zustimmen. Der Käufer kann einen Beteiligten zur Erklärung auffordern; dann gelten die Regeln des § 177 Abs. 2 über die Genehmigung eines Vertrags durch den Vertretenen.
Verweigern die Beteiligten die Zustimmung, muss ein neuer Verkauf durchgeführt werden. Der frühere Käufer trägt die Kosten dieses neuen Verkaufs sowie einen eventuellen Mindererlös, also die Differenz, wenn der neue Verkauf weniger erzielt.
Wann sie gilt
- Ein Gerichtsvollzieher ersteigert bei einer Zwangsversteigerung ein Grundstück selbst.
- Der Leiter einer öffentlichen Versteigerung kauft ein versteigertes Gemälde.
- Ein Notar, der die Versteigerung leitet, erwirbt das versteigerte Objekt.
- Ein Angestellter einer Behörde kauft bei einer Versteigerung von Fundsachen, obwohl er ausgeschlossen ist.
- Ein Richter kauft bei einer Versteigerung von Pfandsachen, die er selbst angeordnet hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Allgemeine Kaufverträge zwischen Privatpersonen ohne besondere Ausschlussgründe – hier gilt § 450 nicht.
- Fälle, in denen der Käufer nur einen Interessenkonflikt hat, aber nicht in § 450 genannt ist – § 451 greift nicht.
- Die Rückabwicklung eines bereits ausgeführten Kaufs – diese richtet sich nach allgemeinen Regeln.
- Schadensersatzansprüche gegen den Käufer wegen des verbotenen Kaufs – § 451 regelt nur die Wirksamkeit und die Kostenfolge.
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