Anwendung von Grundstücksrecht auf Schiffskauf § 452
Für den Kauf von im Schiffsregister eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken gelten sinngemäß die Regeln über den Grundstückskauf.
Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Beim Verkauf von Frachtschiffen, Yachten oder noch im Bau befindlichen Schiffen gelten rechtlich weitgehend dieselben Sonderregeln wie beim Kauf eines Grundstücks. Dies betrifft jedoch nur Schiffe, die im Schiffsregister eingetragen sind, sowie im Bau befindliche Schiffsbauwerke.
Der Begriff der entsprechenden Anwendung bedeutet, dass die Vorschriften für Grundstücke sinngemäß auf das Schiffsrecht übertragen werden. Besondere Regelungen wie etwa zur Verteilung von Übergabekosten oder zum Übergang von Lasten und Gefahren richten sich daher nach diesen Schutzvorschriften.
Wann sie gilt
- Verkauf eines im Schiffsregister eingetragenen Frachtschiffs an eine Reederei.
- Kaufvertrag über ein noch in der Werft befindliches Schiffsbauwerk.
- Übernahme einer eingetragenen Segelyacht mit Registereintrag.
- Regelung von Kosten und Gefahrenübergang beim Kauf eines Binnenschiffs.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Kauf unregistrierter kleiner Sportboote oder Paddelboote.
- Miete oder Charter eines Schiffes.
- Verkauf von Schiffsanteilen oder sonstigen Rechten an Schiffen.
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