Form und Inhalt von Garantieerklärungen § 479
§ 479 BGB regelt Form und Inhalt von Garantien für Verbraucher. Formal fehlerhafte Garantieerklärungen bleiben für den Garantiegeber trotzdem wirksam.
- (1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten: 1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, 2. den Namen und die Anschrift des Garantiegebers, 3. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie, 4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und 5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.
- (2) Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
- (3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6.
- (4) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 479 BGB regelt die formellen Anforderungen an eine Garantieerklärung gegenüber Verbrauchern. Eine solche Erklärung muss einfach und verständlich verfasst sein. Sie muss unter anderem Informationen über die gesetzlichen Rechte, den Garantiegeber, das Verfahren zur Geltendmachung sowie den räumlichen Geltungsbereich enthalten. Die Übermittlung muss auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
Fehlen Pflichtangaben oder wurden Formvorschriften nicht eingehalten, bleibt die Garantieverpflichtung dennoch wirksam. Der Garantiegeber kann sich somit nicht auf eigene Formfehler berufen, um eine zugesagte Garantieleistung zu verweigern.
Bei einer Haltbarkeitsgarantie des Herstellers steht dem Verbraucher im Garantiefall mindestens ein Anspruch auf Nacherfüllung gemäß den im Gesetz genannten Vorschriften zu.
Wann sie gilt
- Ein Käufer verlangt nach dem Kauf eines Geräts die Übermittlung der Garantieerklärung auf einem dauerhaften Datenträger.
- Ein Garantiegeber vergisst seine Anschrift in den Garantiebedingungen und verweigert später die Leistung mit Verweis auf diesen Formfehler.
- Ein Verbraucher fordert während der Garantiezeit Nacherfüllung direkt vom Hersteller aufgrund einer Haltbarkeitsgarantie.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die gesetzlichen Mängelrechte des Verbrauchers gegen den Verkäufer, die unabhängig von einer Garantie bestehen und unter anderem durch § 475 BGB berührt werden.
- Regelungen zum Rücktritt vom Kaufvertrag oder zu Schadensersatzansprüchen bei mangelhafter Ware.
- Allgemeine Pflichten des Verkäufers bei Kaufverträgen außerhalb von Verbrauchergarantien.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 479 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.