§ 475 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Sonderregeln für den Verbrauchsgüterkauf § 475

Regelt Sonderbestimmungen beim Verbrauchsgüterkauf: Lieferung spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss, Vorschuss für Nacherfüllung und Rücksendekosten.

Amtlicher Text § 475 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.
  • (2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
  • (3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.
  • (4) Bevor der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 439 durchführt, hat er den Verbraucher darüber zu informieren, 1. dass er das Wahlrecht nach § 439 Absatz 1 hat und 2. dass sich bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels nach § 475e Absatz 5 einmalig um zwölf Monate verlängert.
  • (5) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.
  • (6) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind. Der Unternehmer kann dem Verbraucher für die Dauer der Nachbesserung unentgeltlich eine Ersatzware zur Verfügung stellen. Dabei kann es sich auch um eine überholte Ware handeln. Bei der Nachlieferung darf der Unternehmer eine überholte Ware liefern, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat.
  • (7) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift ergänzt die allgemeinen Kaufregeln für Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen. Wenn keine Lieferzeit vereinbart wurde, muss der Unternehmer die Ware spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Das Verlust- und Beschädigungsrisiko bei der Versendung trägt grundsätzlich der Verkäufer, es sei denn, der Käufer hat den Transporteur eigenständig beauftragt, ohne dass dieser vom Händler vorgeschlagen wurde.

Bei Mängeln muss die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer erfolgen. Der Verbraucher muss für die bisherige Nutzung einer mangelhaften Ware keinen Ersatz leisten und kann vom Verkäufer einen Vorschuss für notwendige Aufwendungen wie Transport- oder Einbaukosten verlangen. Zudem muss der Unternehmer vor der Nacherfüllung über das Wahlrecht des Käufers informieren.

Tritt der Verbraucher wegen eines Mangels zurück oder fordert Schadensersatz, trägt der Verkäufer die Kosten der Rückgabe. Als Nachweis für die Rückgewähr der Ware reicht dem Verbraucher der Beleg über die Rücksendung.

Wann sie gilt

  • Ein Online-Händler liefert ein bestelltes Möbelstück auch 30 Tage nach dem Vertragsschluss nicht an den Käufer aus.
  • Ein Kunde verlangt vom Verkäufer einen Vorschuss für die Versandkosten, um ein defektes Gerät zur Reparatur einzuschicken.
  • Ein Händler verlangt vom Käufer Wertersatz für die bisherige Nutzung einer mangelhaften Ware vor deren Austausch.
  • Eine Sendung geht auf dem Transportweg verloren, nachdem der Händler den Paketdienst beauftragt hatte.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das allgemeine Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzgeschäften.
  • Die Bestimmungen zur Beweislastumkehr beim Auftreten eines Mangelzustands.
  • Die Regelungen über zulässige und unwirksame Vereinbarungen zum Haftungsausschluss.

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