§ 479a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anwendungsbereich Reparaturpflicht – § 479a BGB

§ 479a BGB regelt, wann die Vorschriften zur Reparatur gelten: für bestimmte Produkte aus Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 ohne § 437 Rechte.

Amtlicher Text § 479a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren, 1. die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind, 2. die ein Verbraucher gekauft hat und 3. für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph bestimmt den Anwendungsbereich für die gesetzlichen Vorschriften zur Reparatur von Waren.

Die Regelungen gelten nur unter kumulativen Voraussetzungen: Die Ware muss einer Produktgruppe aus Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 angehören, von einem Verbraucher gekauft worden sein und es dürfen keine Rechte aus § 437 zustehen.

Damit betrifft der Untertitel Reparaturansprüche außerhalb der gewöhnlichen Mängelhaftung.

Wann sie gilt

  • Ein Verbraucher verlangt die Reparatur eines Haushaltsgeräts, das in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 genannt ist, nach Ablauf der Gewährleistung.
  • Ein Käufer fordert Ausbesserung einer gekauften Ware, für die ihm keine Rechte aus § 437 mehr zustehen.
  • Eine Privatperson beruft sich gegenüber dem Hersteller auf Reparaturpflichten für ein in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführtes Produkt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Mängel bei der Übergabe der Ware; hier greifen die Rechte aus § 437.
  • Kaufverträge zwischen Unternehmen; diese Vorschrift setzt einen Verbraucher als Käufer voraus.
  • Waren aus Produktgruppen, die nicht in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind.

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