Untertitel 3Verbrauchsgüterkauf
11 Vorschriften
- § 474 Definition des Verbrauchsgüterkaufs § 474 BGB definiert den Verbrauchsgüterkauf. Ausnahme: Gebrauchte Waren in öffentlicher Versteigerung, wenn klare Information über Nichtanwendung erfolgt.
- § 475 Sonderregeln für den Verbrauchsgüterkauf Regelt Sonderbestimmungen beim Verbrauchsgüterkauf: Lieferung spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss, Vorschuss für Nacherfüllung und Rücksendekosten.
- § 475a Recht für digitale Produkte § 475a BGB regelt den Ausschluss des Kaufgewährleistungsrechts bei reinen Datenträgern und trennbaren digitalen Produkten bei Verbrauchern.
- § 475b Sachmangel bei Waren mit digitalen Elementen § 475b BGB: Sachmangel bei Waren mit digitalen Elementen, inkl. obj./subj. Anforderungen, Aktualisierungspflicht und Haftung bei unterlassener Installation.
- § 475c Dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente § 475c BGB: Haftung für dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente beim Kauf. Mindestens zwei Jahre ab Lieferung. Fehlt Dauer, gilt § 475b Absatz 4 Nummer 2.
- § 475d Ausnahmen bei Rücktritt und Schadensersatz § 475d BGB nennt fünf Fälle, in denen ein Verbraucher bei Mängeln ohne Fristsetzung zurücktreten oder Schadensersatz fordern kann.
- § 475e Verjährungsfristen beim Verbrauchsgüterkauf Ablaufhemmung der Verjährung bei Verbrauchsgüterkäufen: Mindestens vier Monate nach Zeigen des Mangels und zwei Monate nach Rückgabe reparierter Ware.
- § 476 Schutz vor Abweichungen beim Verbrauchsgüterkauf § 476 BGB schützt Verbraucher vor nachteiligen Abweichungen vor Mängelanzeige. Die Verjährung darf meist nicht unter zwei Jahre oder ein Jahr sinken.
- § 477 Mangel innerhalb eines Jahres vermutet Zeigt sich binnen eines Jahres seit Gefahrübergang ein Mangel, wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Bei Tieren: sechs Monate.
- § 478 Rückgriff des Händlers beim Lieferanten § 478 BGB regelt den Rückgriff des Unternehmers in der Lieferkette. Der Lieferant kann Regressrechte nicht ohne gleichwertigen Ausgleich beschränken.
- § 479 Form und Inhalt von Garantieerklärungen § 479 BGB regelt Form und Inhalt von Garantien für Verbraucher. Formal fehlerhafte Garantieerklärungen bleiben für den Garantiegeber trotzdem wirksam.