§ 478 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rückgriff des Händlers beim Lieferanten § 478

§ 478 BGB regelt den Rückgriff des Unternehmers in der Lieferkette. Der Lieferant kann Regressrechte nicht ohne gleichwertigen Ausgleich beschränken.

Amtlicher Text § 478 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474), findet § 477 in den Fällen des § 445a Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.
  • (2) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von Absatz 1 sowie von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 445b, 475b und 475c abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
  • (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift schützt Unternehmer, die Waren an Verbraucher verkaufen. Wenn ein Verbraucher wegen eines Mangels Rechte geltend macht, kann der Händler die Mängelrechte an seinen eigenen Lieferanten weiterreichen. Die Frist für die Beweislastumkehr nach § 477 beginnt in diesen Fällen erst mit dem Gefahrübergang auf den Verbraucher.

Der Lieferant kann diese Regressrechte des Händlers vor Mitteilung eines Mangels nicht einfach durch Vereinbarung oder AGB abdingen. Eine Abweichung zum Nachteil des Händlers ist nur wirksam, wenn ihm ein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung von Schadensersatzansprüchen bleibt davon unberührt, unterliegt aber weiterhin § 307.

Diese Schutzregeln gelten entsprechend auch für die weiteren Stufen der Lieferkette, solange es sich bei den Beteiligten um Unternehmer handelt.

Wann sie gilt

  • Ein Händler fordert von seinem Großhändler Aufwendungsersatz, nachdem ein Verbraucher eine mangelhafte Ware reklamiert hat.
  • Ein Großhändler nimmt den Hersteller nach den gleichen Regeln für eine mangelhafte Lieferung in der Lieferkette in Regress.
  • Ein Lieferant beruft sich auf eine AGB-Klausel zur Mängelhaftung, ohne dem Händler dafür einen gleichwertigen Ausgleich zu gewähren.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Direkte Ansprüche des Verbrauchers gegen den Verkäufer, welche sich nach § 437 richten.
  • Reine B2B-Lieferketten, an deren Ende kein Verbrauchergüterkauf nach § 474 steht.
  • Der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen, soweit dieser nach § 307 zulässig ist.

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