Beratungspflicht bei Überziehung des Dispokredits § 504a
Banken müssen eine Beratung anbieten, wenn der Dispo seit sechs Monaten ununterbrochen zu mehr als 75 Prozent des Höchstbetrags genutzt wird.
- (1) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Beratung gemäß Absatz 2 anzubieten, wenn der Darlehensnehmer eine ihm eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ununterbrochen über einen Zeitraum von sechs Monaten und durchschnittlich in Höhe eines Betrags in Anspruch genommen hat, der 75 Prozent des vereinbarten Höchstbetrags übersteigt. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss. Das Beratungsangebot ist dem Darlehensnehmer in Textform auf dem Kommunikationsweg zu unterbreiten, der für den Kontakt mit dem Darlehensnehmer üblicherweise genutzt wird. Das Beratungsangebot ist zu dokumentieren.
- (2) Nimmt der Darlehensnehmer das Angebot an, ist eine Beratung zu möglichen kostengünstigen Alternativen zur Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit und zu möglichen Konsequenzen einer weiteren Überziehung des laufenden Kontos durchzuführen sowie gegebenenfalls auf geeignete Beratungseinrichtungen hinzuweisen. Die Beratung hat in Form eines persönlichen Gesprächs zu erfolgen. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden. Der Ort und die Zeit des Beratungsgesprächs sind zu dokumentieren.
- (3) Nimmt der Darlehensnehmer das Beratungsangebot nicht an oder wird ein Vertrag über ein geeignetes kostengünstigeres Finanzprodukt nicht geschlossen, hat der Darlehensgeber das Beratungsangebot bei erneutem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 zu wiederholen. Dies gilt nicht, wenn der Darlehensnehmer ausdrücklich erklärt, keine weiteren entsprechenden Beratungsangebote erhalten zu wollen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Bankkunde die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit (Dispokredit) über einen Zeitraum von sechs Monaten ununterbrochen im Durchschnitt zu mehr als 75 Prozent ausschöpft, verpflichtet das Gesetz das Kreditinstitut zur Unterbreitung eines Beratungsangebots. Das Angebot muss in Textform über den üblicherweise genutzten Kommunikationsweg erfolgen und von der Bank dokumentiert werden.
Nimmt der Kunde das Angebot an, erfolgt ein Beratungsgespräch über kostengünstigere Alternativen und die Folgen weiterer Überziehungen. Für das Gespräch können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden. Lehnt der Kunde das Angebot ab, ist die Bank verpflichtet, das Angebot bei erneutem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 zu wiederholen, es sei denn, der Kunde hat weiteren Beratungsangeboten ausdrücklich widersprochen.
Wann sie gilt
- Ein Bankkunde nimmt seinen Dispokredit über sechs Monate hinweg durchgehend zu mehr als 75 Prozent des vereinbarten Höchstbetrags in Anspruch.
- Die Bank unterbreitet einem Kunden nach dauerhafter Disponutzung in Textform ein Angebot für ein Beratungsgespräch zu günstigeren Alternativen.
- Ein Kunde lehnt ein Beratungsangebot ab und die Bank muss bei erneutem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 prüfen, ob das Angebot zu wiederholen ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Überziehungen ohne eingeräumten Dispokredit (geduldete Überziehung, geregelt in § 505).
- Die Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit vor der Darlehensvergabe (geregelt in § 505a).
- Ein automatischer Anspruch auf Reduzierung der Dispozinsen oder Pflicht zur Vertragsumstellung.
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