Kapitel 2Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
24 Vorschriften
- § 491 Anwendungsbereich Verbraucherdarlehen § 491 BGB regelt den Anwendungsbereich für Verbraucherdarlehen. Allgemein-Verbraucherdarlehen greifen erst ab 200 Euro Nettodarlehensbetrag.
- § 491a Informationspflichten vor Verbraucherdarlehen § 491a BGB: Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehen, Recht auf Vertragsentwurf und Erläuterungspflicht.
- § 492 Schriftform und Inhalt von Verbraucherdarlehen Schriftform und erforderliche Vertragsangaben für Verbraucherdarlehen; Nachholung und Widerrufsfrist. Variable Zinssätze nur bei objektivem Index.
- § 492a Verbot von Kopplungsgeschäften nach § 492a BGB untersagt es Kreditgebern, Verbraucherdarlehen an den Pflichtkauf weiterer Finanzprodukte zu binden. Gekoppelte Verträge sind nichtig.
- § 492b Zulässige Kopplungsgeschäfte bei Immo-Darlehen § 492b BGB bestimmt, wann die Kopplung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens an Konten, Rentenprodukte oder Versicherungen ausnahmsweise erlaubt ist.
- § 493 Informationspflichten im laufenden Kreditvertrag Banken müssen Kreditnehmer spätestens 3 Monate vor Zinsablauf informieren sowie Kursabweichungen von über 20 Prozent bei Fremdwährungsdarlehen melden.
- § 494 Folgen von Formfehlern im Kreditvertrag Formmängel heilen durch Auszahlung des Verbraucherdarlehens. Bei fehlenden Angaben sinkt der Zins auf den gesetzlichen Zinssatz; Unkosten entfallen.
- § 495 Verbraucherdarlehen: Widerrufsrecht und Bedenkzeit § 495: Gewährt Verbrauchern ein Widerrufsrecht bei Darlehen, Ausnahmen, und eine siebentägige Bedenkzeit bei Immobiliar-Darlehen vor Vertragsschluss.
- § 496 Schutz vor Einwendungsverzicht, Wechsel und Scheck § 496 BGB verbietet den Verzicht auf Einwendungen bei Kreditabtretungen sowie die Verpflichtung zu Wechseln oder Schecks bei Verbraucherdarlehen.
- § 497 Verzugszinsen bei Verbraucherdarlehen § 497 BGB regelt Verzugszinsen bei Verbraucherkrediten (2,5 Prozentpunkte über Basiszins bei Immobilien) sowie Anrechnungsreihenfolge und Verjährung.
- § 498 Gesamtfälligstellung von Teilzahlungsdarlehen Kündigung von Teilzahlungskrediten bei Verzug: Mindestens zwei Folgeraten Rückstand, 10, 5 oder 2,5 Prozent des Nennbetrags und zweiwöchige Frist.
- § 499 Einschränkung der Bankkündigung beim Kredit § 499 BGB regelt das Kündigungsrecht des Kreditgebers: Bei fixer Laufzeit ist eine Kündigung unwirksam, die Frist beträgt mindestens zwei Monate.
- § 500 Vorzeitige Kredit-Rückzahlung und Kündigung Verbraucher können Ratenkredite jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen. Bei unbefristeten Verträgen gilt maximal ein Monat Kündigungsfrist.
- § 501 Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung Bei vorzeitiger Rückzahlung oder Kündigung eines Verbraucherdarlehens ermäßigen sich die Gesamtkosten um Zinsen und Kosten der Restlaufzeit. § 501 BGB.
- § 502 Regelung der Vorfälligkeitsentschädigung § 502 BGB beschränkt die Vorfälligkeitsentschädigung bei Allgemein-Verbraucherdarlehen auf max. 1 Prozent bzw. 0,5 Prozent der Restsumme.
- § 503 Währungsumstellung bei Immobiliardarlehen Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung kann der Darlehensnehmer die Umwandlung verlangen, wenn der Kursverlust mehr als 20 Prozent beträgt.
- § 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit § 504 BGB: Informationspflichten bei eingeräumter Überziehung. Keine Vorfälligkeitsentschädigung. Ausnahmen bei kurzer Laufzeit oder ohne Kündigungsfrist.
- § 504a Beratungspflicht bei Überziehung des Dispokredits Banken müssen eine Beratung anbieten, wenn der Dispo seit sechs Monaten ununterbrochen zu mehr als 75 Prozent des Höchstbetrags genutzt wird.
- § 505 Regeln zur geduldeten Kontoüberziehung § 505 BGB regelt Informationspflichten und Folgen bei geduldeter Kontoüberziehung. Bei Fehlern entfallen Kosten und Zinsen für die Bank.
- § 505a Kreditwürdigkeitsprüfung vor Vertragsschluss Banken müssen vor Abschluss eines Verbraucherdarlehens die Kreditwürdigkeit prüfen. Bei Zweifeln darf kein Kredit gewährt werden.
- § 505b Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung Regelt Informationsquellen für Bonitätsprüfung bei Allgemein-Verbraucherdarlehen und Anforderungen für Immobiliardarlehen nebst Dokumentationspflicht.
- § 505c Pflichten bei Immobilienbewertung § 505c BGB: Darlehensgeber müssen zuverlässige Bewertungsstandards anwenden, Gutachter unabhängig sein lassen und Bewertungen dokumentieren.
- § 505d Folgen bei Verstoß gegen Kreditwürdigkeitsprüfung Verstoß gegen Kreditwürdigkeitsprüfung: Sollzins auf Marktzins gesenkt, fristlose Kündigung ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
- § 505e Ermächtigung zu Leitlinien Kreditwürdigkeitsprüfung Ermächtigt zur Festlegung von Leitlinien für die Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen durch Rechtsverordnung ohne Bundesrat.