§ 505 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Regeln zur geduldeten Kontoüberziehung, § 505

§ 505 BGB regelt Informationspflichten und Folgen bei geduldeter Kontoüberziehung. Bei Fehlern entfallen Kosten und Zinsen für die Bank.

Amtlicher Text § 505 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.
  • (2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten gekommen ist und der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.
  • (3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.
  • (4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Eine geduldete Überziehung liegt vor, wenn eine Bank die Überziehung eines Girokontos ohne vorher eingeräumten Dispokredit zulässt oder wenn das Konto über den vereinbarten Disporahmen hinaus ins Minus geführt wird. Verlangt der Kreditgeber hierfür ein Entgelt, treffen ihn gesetzliche Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher.

Vereinbart die Bank ein solches Entgelt, muss sie Pflichtangaben auf einem dauerhaften Datenträger bereitstellen und regelmäßig mitteilen. Dauert die Überziehung länger als einen Monat oder ununterbrochen länger als drei Monate bei entsprechend hoher Überziehungssumme, greifen besondere Benachrichtigungs- und Beratungspflichten.

Verstößt der Kreditgeber gegen diese Pflichten, kann er außer der Rückzahlung des reinen Darlehensbetrags keine Zinsen oder sonstigen Kosten vom Verbraucher verlangen.

Wann sie gilt

  • Ein Bankkunde überzieht sein Girokonto ohne eingeräumten Dispokredit und die Bank verlangt dafür Überziehungszinsen.
  • Ein Kontoinhaber überschreitet den vertraglich vereinbarten Disporahmen für mehr als einen Monat.
  • Eine Bank versäumt es, bei einer geduldeten Überziehung die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinformationen auf dem Kontoauszug bereitzustellen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der vertraglich im Voraus eingeräumte Dispositionskredit, geregelt in § 504 BGB.
  • Die allgemeinen Beratungspflichten bei der Nutzung eines eingeräumten Dispokredits, geregelt in § 504a BGB.
  • Die Rechtsfolgen einer unterlassenen Kreditwürdigkeitsprüfung, geregelt in § 505d BGB.

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