Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit § 504
§ 504 BGB: Informationspflichten bei eingeräumter Überziehung. Keine Vorfälligkeitsentschädigung. Ausnahmen bei kurzer Laufzeit oder ohne Kündigungsfrist.
- (1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
- (2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, § 493 Absatz 7, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit erlaubt es einem Verbraucher, sein Girokonto bis zu einem bestimmten Betrag zu überziehen, ohne vorher jedes Mal einen Kredit zu beantragen. § 504 verpflichtet die Bank, den Kunden regelmäßig über die in Artikel 247 § 16 EGBGB genannten Angaben zu informieren. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen. Bestimmte Vorschriften (§ 493 Abs. 3, § 499 Abs. 1) gelten nur eingeschränkt.
Für Überziehungsmöglichkeiten mit einer Laufzeit von höchstens drei Monaten oder solchen, bei denen die Bank jederzeit ohne Frist kündigen kann, gelten weitere Erleichterungen: Die §§ 491a Abs. 3, 493 Abs. 7, 495 (Widerrufsrecht), 499 Abs. 2 und 500 Abs. 1 Satz 2 sind nicht anwendbar. Auch § 492 Abs. 1 (Schriftform) entfällt, sofern keine laufenden Kosten außer Sollzinsen anfallen, die Zinsen nicht häufiger als alle drei Monate fällig werden und die Bank dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.
Wann sie gilt
- Ein Verbraucher hat mit seiner Bank einen Dispokredit vereinbart und erhält vierteljährlich eine Aufstellung über die Nutzung.
- Ein Verbraucher zahlt seinen Dispokredit vorzeitig zurück; die Bank verlangt eine Vorfälligkeitsentschädigung – § 504 schließt diesen Anspruch aus.
- Ein Verbraucher schließt einen Überziehungskredit mit einer Laufzeit von zwei Monaten ab; die Bank verzichtet auf die gesetzlichen Widerrufsinformationen, weil § 495 nicht anwendbar ist.
- Die Bank erhöht den Sollzinssatz für den Dispokredit; § 493 Abs. 3 ist nur bei der Erhöhung anzuwenden.
- Ein Verbraucher nutzt eine Überziehungsmöglichkeit, bei der die Bank jederzeit ohne Frist kündigen kann; die Bank muss den Vertragsinhalt nicht in Schriftform, sondern nur auf einem dauerhaften Datenträger mitteilen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Regelung gilt nicht für eine geduldete Überziehung (Kontoüberziehung ohne vorherige Vereinbarung). Diese ist in § 505 BGB geregelt.
- Die Regelung betrifft nicht die Vorfälligkeitsentschädigung für andere Darlehensarten als die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit. Diese ist in § 502 BGB geregelt.
- Die Regelung gewährt kein Widerrufsrecht; das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen ist in § 495 BGB geregelt, und § 504 Abs. 2 schließt dessen Anwendung für bestimmte kurze Überziehungen aus.
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