Kreditwürdigkeitsprüfung vor Vertragsschluss § 505a
Banken müssen vor Abschluss eines Verbraucherdarlehens die Kreditwürdigkeit prüfen. Bei Zweifeln darf kein Kredit gewährt werden.
- (1) Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. Der Darlehensgeber darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel daran bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird.
- (2) Wird der Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrags deutlich erhöht, so ist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter Grundlage neu zu prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag des Nettodarlehens wurde bereits in die ursprüngliche Kreditwürdigkeitsprüfung einbezogen.
- (3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, die 1. im Anschluss an einen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Darlehensvertrag ein neues Kapitalnutzungsrecht zur Erreichung des von dem Darlehensnehmer mit dem vorangegangenen Darlehensvertrag verfolgten Zweckes einräumen oder 2. einen anderen Darlehensvertrag zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung von Kündigungen wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers oder zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Darlehensnehmer ersetzen oder ergänzen, bedarf es einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. Ist danach keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich, darf der Darlehensgeber den neuen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nicht abschließen, wenn ihm bereits bekannt ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag stehen, dauerhaft nicht nachkommen kann. Bei Verstößen gilt § 505d entsprechend.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Kreditgeber sind verpflichtet, vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers gründlich zu überprüfen. Ein Vertrag darf nur geschlossen werden, wenn das Ergebnis dieser Prüfung positiv ausfällt. Bei allgemeinen Verbraucherkrediten dürfen keine erheblichen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bestehen, während bei Immobiliardarlehen die fristgerechte Erfüllung der Verpflichtungen wahrscheinlich sein muss.
Soll die Darlehenssumme nach dem ursprünglichen Vertragsschluss deutlich angehoben werden, ist eine erneute Kreditwürdigkeitsprüfung auf aktualisierter Basis erforderlich. Dies gilt nicht, wenn die Erhöhung bereits in der anfänglichen Prüfung vollumfänglich berücksichtigt wurde.
Bei Anschlussfinanzierungen oder Vertragsänderungen von Immobiliardarlehen, die zur Vermeidung von Zahlungsausfällen oder Zwangsvollstreckungen dienen, entfällt eine erneute Prüfung unter bestimmten Bedingungen. Ist eine Prüfung entbehrlich, darf der Kreditgeber den neuen Vertrag dennoch nicht abschließen, wenn ihm die dauerhafte Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers bereits bekannt ist.
Wann sie gilt
- Eine Bank prüft das Einkommen und die monatlichen Ausgaben einer Privatperson vor der Bewilligung eines Autokredits.
- Ein Kreditinstitut verlangt aktuelle Nachweise, bevor ein bestehender Ratenkredit um einen deutlichen Betrag aufgestockt wird.
- Eine Bausparkasse prüft die Konditionen für eine Anschlussfinanzierung zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Welche konkreten Datenquellen und Nachweise für die Kreditwürdigkeitsprüfung genutzt werden müssen (geregelt in § 505b).
- Die genauen rechtlichen Konsequenzen und Zinsabsenkungen bei einem Verstoß gegen die Prüfungspflicht (geregelt in § 505d).
- Die Regelungen bei bloß geduldeten Überziehungen des Girokontos (geregelt in § 505).
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