Vereinsregistereintragung verleiht Rechtsfähigkeit §21
Durch Eintragung ins Vereinsregister erlangt ein nicht wirtschaftlicher Verein die Rechtsfähigkeit (juristische Person).
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§21 BGB bestimmt, dass ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (Idealverein), die Rechtsfähigkeit als juristische Person erst durch die Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts erlangt.
„Nicht wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ bedeutet, dass der Verein keine gewerblichen oder kommerziellen Ziele verfolgt. Typische Idealvereine sind Sportvereine, Kulturvereine oder Fördervereine. Die Rechtsfähigkeit ist Voraussetzung dafür, dass der Verein selbst Vermögen erwerben, Verträge schließen oder vor Gericht klagen kann.
Ohne Eintragung bleibt der Verein ein nicht rechtsfähiger Verein. Die Vorschrift regelt ausschließlich den Zeitpunkt des Erwerbs der Rechtsfähigkeit und trifft keine Aussage zur Haftung der Mitglieder oder zu steuerlichen Fragen.
Wann sie gilt
- Ein neuer Sportverein möchte als eingetragener Verein anerkannt werden und fragt, ob er bereits vor der Eintragung rechtsfähig ist.
- Ein Kulturverein, der jährlich ein Musikfestival organisiert, prüft, ob er sich ins Vereinsregister eintragen lassen muss, um Spendenquittungen ausstellen zu können.
- Ein Elterninitiative-Kindergarten, der ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, will wissen, ob er als Verein rechtsfähig wird.
- Ein Hobbyclub für Modellbau, der keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt, beantragt die Eintragung beim Amtsgericht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass ein nicht wirtschaftlicher Verein bereits durch Gründung und Satzung rechtsfähig wird, ohne Eintragung.
- Dass die Eintragung auch für Vereine möglich ist, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zum Zweck haben (dafür gilt §22 BGB).
- Dass die Eintragung automatisch die Haftung der Mitglieder beschränkt (die Haftungsbeschränkung folgt aus der Rechtsfähigkeit, aber §21 selbst regelt sie nicht).
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