Mietfortsetzung mit überlebenden Mietern § 563a
Stirbt ein Mitmieter, wird das Mietverhältnis mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. Diese können innerhalb eines Monats außerordentlich kündigen.
- (1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.
- (2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
- (3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn mehrere Personen gemeinsam Mieter einer Wohnung sind und einer der Mitmieter stirbt, setzt sich das Mietverhältnis automatisch mit den überlebenden Mietern fort.
Den überlebenden Mietern steht ein Sonderkündigungsrecht zu. Sie können den Mietvertrag innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mitmieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Abweichende Vereinbarungen im Mietvertrag, die sich zum Nachteil der Mieter auswirken, sind gesetzlich unwirksam.
Wann sie gilt
- Zwei Personen haben gemeinsam einen Mietvertrag unterzeichnet und eine dieser Personen stirbt.
- Eine Wohngemeinschaft aus mehreren Hauptmietern verliert ein Mitglied durch Todesfall.
- Ein überlebender Mitmieter erfährt vom Todesfall und möchte den Vertrag innerhalb eines Monats außerordentlich beenden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Verstorbene war alleiniger Mieter der Wohnung, geregelt in § 563.
- Die Haftung für Verbindlichkeiten und Mietschulden des Verstorbenen, geregelt in § 563b.
- Die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit den Erben bei einem alleinigen Mieter, geregelt in § 564.
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