Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung § 563b
Eintretende nach §563/§563a: Haftung mit Erben für Altverbindlichkeiten, Herausgabe vorausbezahlter Miete, Sicherheitsleistung nach §551 – §563b.
- (1) Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- (2) Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem Tod liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet, sind die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der Vorausentrichtung der Miete ersparen oder erlangen.
- (3) Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet hat, von den Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, nach Maßgabe des § 551 eine Sicherheitsleistung verlangen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Mieter stirbt, können bestimmte Personen (nach §563 oder §563a) in das Mietverhältnis eintreten oder es fortsetzen. Diese Personen haften zusammen mit dem Erben des Mieters für alle Schulden, die bis zum Tod des Mieters entstanden sind – zum Beispiel offene Mieten oder Nebenkosten. Im Innenverhältnis zwischen diesen Personen und dem Erben haftet aber nur der Erbe, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Hat der verstorbene Mieter die Miete für die Zeit nach seinem Tod bereits im Voraus bezahlt, müssen die eintretenden oder fortsetzenden Personen dem Erben dasjenige herausgeben, was sie durch die Vorauszahlung sparen oder erlangen. Der Erbe soll also nicht leer ausgehen.
Hat der verstorbene Mieter keine Sicherheit (Kaution) geleistet, kann der Vermieter von den eintretenden oder fortsetzenden Personen eine Sicherheitsleistung verlangen – nach den Regeln des §551 BGB (maximal drei Monatsmieten).
Wann sie gilt
- Der Ehepartner des verstorbenen Mieters tritt nach §563 in den Mietvertrag ein. Es sind noch offene Mieten aus dem letzten Monat offen. Der Vermieter kann sowohl den Ehepartner als auch den Erben fordern.
- Drei Mitbewohner mieten gemeinsam, einer stirbt. Die überlebenden setzen das Mietverhältnis nach §563a fort. Für die bis zum Tod entstandenen Nebenkosten haften sie mit dem Erben des Verstorbenen gesamtschuldnerisch.
- Der Mieter hatte die Miete für drei Monate im Voraus gezahlt und stirbt nach einem Monat. Die eintretende Person spart die restlichen zwei Monatsmieten – sie muss diesen Betrag an den Erben herausgeben.
- Der verstorbene Mieter hinterließ keine Kaution. Der Vermieter verlangt von der eintretenden Person eine Sicherheitsleistung nach §551, also maximal drei Nettomonatsmieten.
- Ein Enkel tritt nach §563 in das Mietverhältnis der verstorbenen Großmutter. Der Vermieter kann von ihm die noch nicht geleistete Sicherheit fordern.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Haftung für Schäden an der Mietsache, die der verstorbene Mieter verursacht hat – dies richtet sich nach allgemeinem Schadensersatzrecht oder gegen den Erben.
- Das Recht des Vermieters, nach dem Tod des Mieters das Mietverhältnis zu kündigen – das ist in §564 geregelt.
- Die Frage, wer überhaupt eintrittsberechtigt ist oder wie das Mietverhältnis fortgesetzt wird – dafür sind §563 und §563a maßgeblich.
- Die Rückzahlung einer bereits geleisteten Kaution nach dem Tod – das betrifft §551, aber nicht die Anforderung einer neuen Sicherheit nach §563b.
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