§ 563 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eintritt in den Mietvertrag nach Tod des Mieters, § 563

Stirbt der Mieter, treten Ehe- oder Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt ein, sonst Kinder, Angehörige oder Partner. Ablehnungsfrist: 1 Monat.

Amtlicher Text § 563 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.
  • (2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
  • (3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend. Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.
  • (4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
  • (5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Beim Tod eines Mieters endet der Wohnraummietvertrag nicht automatisch. Führte der verstorbene Mieter mit seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner einen gemeinsamen Haushalt, tritt dieser mit dem Tod des Mieters per Gesetz in das Mietverhältnis ein.

Tritt kein Ehegatte oder Lebenspartner ein, steht dieses Eintrittsrecht weiteren Personen zu, sofern sie mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt führten. Hierzu gehören die Kinder des Mieters, andere Familienangehörige sowie Personen, die mit dem Mieter in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft zusammenlebten.

Eingetretene Personen können das Mietverhältnis ablehnen, indem sie dem Vermieter innerhalb von 1 Monat nach Kenntnis vom Todesfall erklären, den Vertrag nicht fortzusetzen. Umgekehrt steht dem Vermieter innerhalb von 1 Monat nach Kenntnis des endgültigen Eintritts ein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist zu, falls ein wichtiger Grund in der Person des Eingetretenen vorliegt.

Wann sie gilt

  • Ein überlebender Ehepartner, der mit dem verstorbenen Mieter zusammengewohnt hat, führt den Mietvertrag allein fort.
  • Der langjährige Lebensgefährte übernimmt das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters, da kein Ehegatte oder Lebenspartner eintritt.
  • Die im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter erklärt dem Vermieter innerhalb von 1 Monat nach dem Todesfall, dass sie den Mietvertrag nicht übernehmen möchte.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Fälle, in denen der Überlebende bereits selbst als Mitmieter im Mietvertrag steht (geregelt in § 563a).
  • Der Fortbestand des Mietverhältnisses mit den Erben, wenn keine haushaltszugehörigen Personen eintreten (geregelt in § 564).
  • Fragen zur Haftung für Altschulden des Verstorbenen oder zur Kautionsrückzahlung (geregelt in § 563b).

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